Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Unterkunftskosten als Voraussetzung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden durch den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt das Ziel des längerfristigen Erhalts der Unterkunft. Damit ist eine Übernahme von Mietschulden dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine unangemessene Unterkunft handelt.
2. Existiert zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten kein schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers, so sind die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen, jedoch begrenzt durch die Tabellenwerte in § 8 WoGG, vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R.
3. Liegen die vom Gericht ermittelten Mietpreise unter der vom Antragsteller geschuldeten Bruttokaltmiete, so ist es i.S. von § 36 Abs. 1 S. 1 SGB 12 nicht gerechtfertigt, die aufgelaufenen Mietrückstände zu übernehmen. Damit ist wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur darlehensweisen Übernahme von Mietschulden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren.
Der am 00.00.000 geborene Antragsteller, der von der Antragsgegnerin seit Februar 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, bewohnte ursprünglich ein Eigenheim in 524.. C.. Seit dem 01.02.2013 bewohnt er allein eine 57 qm große Wohnung in der T.-Straße 00 in 524.. C.. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt 270,00 Euro, die monatliche Betriebskostenvorauszahlung 160,00 Euro. Eine Zustimmung der Antragsgegnerin zum Umzug in diese Wohnung wurde von ihm nicht eingeholt. Die Antragsgegnerin bewilligte in der Vergangenheit die von ihr für angemessen befundenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 334,00 Euro monatlich zzgl. Heizkosten. Nachdem der Antragsteller mit den Mietzahlungen für die Zeit von April bis Juli 2013 in Zahlungsverzug geraten war, kündigte dessen Vermieter das Mietverhältnis unter dem 12.07.2013 außerordentlich wegen Zahlungsverzugs und gewährte eine Frist zur Räumung der Wohnung bis zum 26.07.2013.
Daraufhin hat sich der Antragsteller nach Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 18.07.2013 an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt.
Der Antragsteller beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Begleichung seiner Mietrückstände einen Betrag in Höhe von 1.720,00 Euro darlehensweise zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat auf Anfrage bei der Stadt C. die Nachricht erhalten, dass ein Mietspiegel für die Stadt C. nicht existiert. Es hat ferner die Richtlinien der Städteregion Aachen betreffend die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft beigezogen und ausgewertet und eine Internetrecherche betreffend Mietwohnungen in der Stadt C. durchgeführt. Es hat ferner eine telefonische Auskunft des Jobcenters für die Städteregion Aachen sowie eine Auskunft der Antragsgegnerin vom 26.07.2013 betreffend freie Wohnungen im Stadtgebiet C. eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Grundlage für das diesbezügliche Begehren des Antragstellers ist § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Die Kammer lässt es im vorliegenden ...