Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Barauszahlung von Leistungen des SGB 2
Orientierungssatz
1. Geldleistungen nach dem SGB 2 werden auf ein Konto überwiesen. Anspruch auf Bar- oder Scheckzahlung besteht nur, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
2. Weil es dem Hilfebedürftigen möglich ist, entweder kurzfristig ein Konto zu eröffnen oder von der Bank eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass dies nicht möglich ist, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Leistungsträger zu verpflichten, die Leistungen bar auszuzahlen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt Scheckzahlung seiner SGB-II-Leistungen. Die Antragsgegnerin hat ihn in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, ein Guthabenkonto zu eröffnen und ist - nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach kam - dazu übergegangen, Leistungen in kürzeren Zahlungszeiträumen auszuzahlen (zuletzt 14-tägig) um dem Antragsteller einen von ihm erbetenen Aufschub bei der Einrichtung des Kontos einzuräumen.
Der Antragsteller trägt vor, die Kontoeröffnung sei schwierig, weil er Schufa-Einträge habe. Nachdem er trotz entsprechender Selbstverpflichtung kein Konto eingerichtet habe, verweigere die Antragsgegnerin nunmehr die Leistung.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Eröffnung eines Kontos Leistungen in Höhe von 307,00 Euro weiter komplett bar auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,
den Antrag abzulehnen.
Sie habe dem Antragsteller heute Morgen eine Überbrückungszahlung für eine weitere Woche angeboten, die der Antragsteller aber nicht angenommen habe. Die Möglichkeit bestehe weiterhin, z.B. morgen zwischen 9:00 und 10:30 Uhr. Nachweise, dass eine Kontoeröffnung nicht möglich sei, lägen nicht vor.
Die Sparkasse B hat auf Anfrage des Gerichtes mitgeteilt, ein Guthabenkonto sei bei ihr auf Anfrage kurzfristig zu eröffnen; sei dies im Einzelfall aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen nicht möglich, könne hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es fehlt schon am Anordnungsanspruch. Geldleistungen nach dem SGB II werden auf ein Konto überwiesen. Ausnahmen sind gegen Kostenerstattung möglich (§ 42 S. 1 und 2 SGB II). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die aufwendigen und teuren Verwaltungsaufwand vermeiden will, besteht Anspruch auf Bar- oder Scheckzahlung nur, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (§ 42 S. 3 SGB II), ansonsten ist die Antragsgegnerin hierzu nicht verpflichtet (Eicher/ Spellbrink, SGB II, Rdnr. 10 zu § 42; a.A. Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 4 zu § 42).
Nach Mitteilung der Sparkasse B muss es dem Antragsteller innerhalb der Woche, die die Antragsgegnerin zu überbrücken bereit ist, möglich sein, dort ein Konto zu eröffnen oder eine Bescheinigung zu erhalten, dass dies nicht möglich ist. Er hat es demnach selbst in der Hand, durch zügiges Handeln die Anspruchsvoraussetzungen für eine Überweisung oder Barzahlung der vollständigen Leistung herzustellen, weshalb es zugleich auch an einem Anordnungsgrund fehlt, denn bis dahin ist sein Lebensunterhalt gesichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG
Fundstellen