Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Auszahlung der Geldleistungen. keine Übernahme von Gebühren für Postbarscheck. Ablehnung der Eröffnung eines Guthabenkontos. Kontoführungsgebühren als Bestandteil des Regelbedarfs. kein Anspruch auf Barauszahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von zusätzlich entstehenden Kosten durch Einlösen eines Postbarschecks bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2.
2. Wählt ein Leistungsempfänger, abweichend von § 42 S 1 SGB 2, eine Auszahlung auf andere Weise als durch Überweisung auf ein Konto, so verwirkt er grundsätzlich seinen Anspruch auf kostenfreie Auszahlung.
3. Eine Ausnahme nach § 42 S 3 SGB 2 liegt nicht vor, wenn die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis möglich ist, der Leistungsempfänger dies aber wegen anfallender Kontoführungsgebühren ablehnt.
4. Kontoführungsgebühren sind als gesondert genannte Finanzdienstleistungen in der Regelleistung nach § 20 SGB 2 inbegriffen.
5. Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Auszahlung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in bar in den Räumen des Leistungsträgers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von monatlichen Kosten von 6,00 Euro bei der Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten.
Der Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II.
Der Kläger hatte zunächst ein Konto bei der Sparkasse O., Zweigstelle A-Stadt. Nachdem im Juni 2006 die Sparkasse O. die eingehenden Sozialleistungen mit Pfändungen in Höhe von 37,00 Euro belastete und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als geschütztes Vermögen ansah, erfolgte die Auflösung des Kontos durch den Kläger zum 30. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gegenüber der Sparkasse O. noch mit einem Minus von ca. 2.000,00 Euro belastet.
In A-Stadt gibt es neben der Sparkasse O. als weitere Geldinstitute eine Filiale der V. Bank A-Stadt eG, eine Filiale der Dr. Bank sowie eine Niederlassung der De. Bank. Zudem gibt es eine Niederlassung der Post mit Postbankservice.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten nach Auflösung des Kontos die Auszahlung seiner Leistungen nicht per Überweisung. Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger den Wunsch nach Barauszahlung im Wege des Postbarscheck-Verfahrens. Er teilte dem Kläger mit, dass hierfür seitens des Beklagten Kosten von 2,10 Euro sowie weitere Kosten bei Auszahlung in Höhe von mindestens 3,50 Euro anfallen werden. Die Auszahlung per Postbarscheck wurde durch den Beklagten sodann vorgenommen. Hierbei fielen jeweils eine Belastung von 2,10 Euro im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der P. Bank sowie eine Belastungspauschale der P. Bank bei Einlösung in Höhe von 6,00 Euro an.
Gegen den Bescheid vom 7. Juli 2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 16. November 2006 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Eröffnung eines Kontos sei ihm in A-Stadt nicht möglich. Zur Eröffnung eines Kontos bei der V. Bank bedürfe es der Einzahlung eines Genossenschaftsbeitrages von mindestens 100,00 Euro, die ihm nicht zur Verfügung stünden und die er auch nicht zahlen wolle. Die De. Bank sowie die Dr. Bank würden ihm kein Konto gewähren, da er einen negativen SCHUFA-Eintrag aufweise. Zwar würde die P. Bank ihm trotz des SCHUFA-Eintrages ein Konto auf Guthabenbasis, also ohne Überziehungskredit, einrichten, eine Kontoeröffnung lehne er jedoch grundsätzlich ab, da er hierfür Kontoführungsgebühren zahlen müsste. Da Leistungsempfänger nach dem SGB II zu einem sparsamen Leben angehalten würden, möchte er auch auf diese Kontoführungsgebühren verzichten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne zusätzliche Kosten der Einlösung eines Postbarschecks zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, der Kläger wäre in der Lage gewesen, ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen und die Leistungen kostenlos in Empfang zu nehmen. Konten auf Guthabenbasis gebe es neben der Dr. Bank auch bei der V. Bank eG.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten durch die Einlösung eines Postbarschecks bei der Gewährung vo...