Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides.
Der ... geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Arbeitslosengeld II - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde sein Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 um 30 % des Regelbedarfs wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 gemindert. Das hiergegen geführte Klageverfahren blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 13.09.2016 wurden dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 monatlich 404,- Euro Regelleistungen gewährt. Im Rahmen eines am 26.08.2016 geführten Beratungsgesprächs zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Anschluss an den auslaufenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 wurde er zu seinen aktuellen Vorstellungen zur Arbeitsaufnahme befragt. Der Kläger teilte diesbezüglich mit, dass er mit seinem erlernten Beruf zufrieden sei und auch problemlos eine hoch bezahlte Stelle finden könne, das aktuelle Wirtschaftssystem aber ablehne. Den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung lehne er ab. Dem Kläger wurde dennoch der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte mitgegeben, sich in Ruhe zu überlegen, ob er diese unterschreiben könne. Es wurde eine Frist bis zum 31.08.2016 eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Reaktion des Klägers erließ der Beklagte am 14.09.2016 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 14.09.2016 bis 13.03.2017. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt sah unter anderem vor, dass der Kläger bis zum 30.09.2016 eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorlegt und sich bis zum 01.10.2016 dreimalig und anschließend monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle bemüht und diese Bemühungen in einem Aktionsplan festhält, den er dem Beklagte jeweils zum Monatsersten, erstmalig am 01.10.2016, vorlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eingliederungsverwaltungsakt Bezug genommen. Der Kläger legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 29.09.2016 Widerspruch ein. Dieser Verwaltungsakt und die dort angedrohte Sanktion seien rechtswidrig und nichtig. Ihm stehe das staatlich garantierte Existenzminimum zu. Der Entzug dieses Existenzminimums sei grundrechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26.01.2017 abgewiesen (Az.: S 2 AS 950/16). Die dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 2 AS 488/17) wurde zurückgewiesen.
Mit Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 stellte der Beklagte nach Anhörung eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs (242,40 Euro monatlich) für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 fest. Der Kläger habe entgegen der im Verwaltungsakt vom 14.09.2016 festgelegten Pflichten keine Bewerbungsmappe bis zum 30.09.2016 vorgelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zurück. Die daraufhin vom Kläger vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 26.01.2017 ab (S 2 AS 949/16). Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen (L 2 AS 489/17 NZB).
Mit dem hier streitigen Sanktionsbescheid vom 14.02.2017 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 um 100 %. Der vorangegangene Bewilligungs-/Änderungsbescheid wurde für diesen Zeitraum nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch teilweise aufgehoben. Der Kläger sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht nachgekommen. Er habe weder am 01.12.2016 noch am 01.01.2017 einen Aktionsplan vorgelegt und somit seine Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen. Der Kläger legte hiergegen mit der Begrünung Widerspruch ein, die Sanktion verstoße gegen sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordere ein bedingungsloses Grundeinkommen oder eine sonstige voraussetzungslose Leistung zur Sicherung des Existenzminimums.
Der Kläger hat am 02.03.2017 Klage erhoben. Ebenso hat er am 02.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 24.03.2017 abgelehnt hat (S 4 AS 156/17 ER). Die eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 05.05.2017 zurückgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums werde durc...