Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Empfänger von Arbeitslosengeld II. Anspruch auf Haushaltshilfe gem § 61 Abs 1 S 2 SGB 12. Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung
Orientierungssatz
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2 kann auch dann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gem § 61 Abs 1 S 2 SGB 12 haben, wenn ausschließlich ein hauswirtschaftlicher Hilfebedarf nach § 61 Abs 5 Nr 4 SGB 12 besteht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Haushaltshilfe in der Zeit vom 19.09. bis 31.10.2006 in Höhe von 210,35 EUR.
Die am 00.00.1976 geborene Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum und bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist psychisch krank. Im Januar 2006 zog sie sich bei einem Sturz zahlreiche, zum Teil erhebliche Knochenbrüche an Beinen und Füßen zu. Dadurch wird sie voraussichtlich dauerhaft gehbehindert sein. Sie befand sich zunächst in stationärer Krankenhausbehandlung; anschließend fand vom 18.07. bis 13.09.2006 ihre Rehabilitations-(Reha-)behandlung statt, anfangs stationär, später ambulant.
Die Klägerin lebt alleine in einer Erdgeschosswohnung. Vom 22.08. bis 18.09.2006 erhielt sie von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Haushaltshilfe für 2 Stunden an 5 Tagen pro Woche als Satzungsleistung, die auf längstens 4 Wochen begrenzt ist. Am 05.09.2006 bescheinigte die Reha-Ärztin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für 2 Stunden jeweils an 5 Tagen pro Woche für einen (weiteren) Zeitraum von 8 Wochen. Der behandelnde Psychiater bestätigte am 19.10.2006 den unveränderter Bedarf einer Haushaltshilfe im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen.
Einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Übernahme der Haushaltshilfekosten lehnte die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender (ARGE) in der Stadt B. durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 ab unter Hinweis auf eine fehlende Anspruchsgrundlage nach dem SGB II.
Am 20.09.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe in der Zeit vom 19.09. bis 31.10.2006 in Höhe von 10,00 EUR pro Stunde zuzüglich Sozialabgaben im Haushaltsscheckverfahren für 2 Stunden an 5 Tagen/Woche.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25.09.2006 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab. Er meinte, aufgrund dieser Sonderregelung könne der Klägerin keine Hilfen nach den Vorschriften des SGB XII gewährt werden, da sie zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehöre. Den dagegen am 12.10.2006 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2006 zurück: Zwar werde von Sozialgerichten die Auffassung vertreten, Leistungsempfänger nach dem SGB II könnten Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach Bestimmungen des SGB XII beanspruchen; dem folge der Beklagte jedoch nicht. Er verwies erneut auf die Regelung des § 21 Abs. 1 SGB XII.
Dagegen hat die Klägerin am 21.12.2006 Klage erhoben. Sie benötige Haushaltshilfe, dies sei ärztlich bescheinigt. Die Kosten der Haushaltshilfe könne sie nicht selbst tragen; sie seien von ihrer Mutter darlehensweise übernommen worden.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 19.09. bis 31.10.2006 18,5 Stunden von einer Fremdkraft Haushaltshilfe erhalten; dafür hat sie der helfenden Person 185,00 EUR Arbeitsentgelt gezahlt und davon 25,35 EUR (13,7 v. H.) Abgaben im Haushaltsscheckverfahren an die Minijob-Zentrale abgeführt (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 03.05.2007).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 zu verurteilen, ihr die für die Zeit vom 19.09. bis 31.10.2006 entstandenen Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 210,35 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er räumt ein, dass entsprechend den ärztlichen Bescheinigungen im streitbefangenen Zeitraum ein Haushaltshilfebedarf der Klägerin bestanden hat; dieser sei sachgerecht und angemessen. Auch die geleisteten Haushaltshilfestunden und das dafür gezahlte Entgelt hält er nach Umfang und Höhe (18,5 Stunden à 10,00 EUR) für angemessen und richtig, ebenso die darauf entfallenden Abgaben (25,35 EUR). Er ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach den allenfalls in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 61, 70 SGB XII nicht erfüllt seien. Haushaltshilfe nach § 70 SGB XII könne die Klägerin nicht beanspruchen, da sie die Leistung nicht für die gesamte Haushaltsführung, sondern nur für einzelne Tätigkeiten benötige. Ein Anspruch nach § 61 SGB XII scheide aus, weil es keine Hilfe zur Pflege für einen allein hauswirtschaftlichen Bedarf gebe, n...