Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Unterkunfts- und Betriebskosten für einen Einpersonenhaushalt
Orientierungssatz
1. Zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist bei einer alleinstehenden Person von einer maximalen Wohnfläche von 50 qm auszugehen.
2. Solange der Verordnungsgeber seine nach § 27 SGB 2 bestehende Möglichkeit der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nicht in Anspruch nimmt, hat sich die Rechtsprechung weiterhin an den geltenden Durchführungsbestimmungen des WoFG oder der entsprechenden neuen landesrechtlichen Regelungen zu orientieren.
3. Hinsichtlich des angemessenen Quadratmeterpreises ist auf den jeweils örtlich einschlägigen Mietspiegel für Wohnungen im unteren, nicht im untersten Bereich abzustellen, vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R.
4. Betriebskosten bei einem Einpersonenhaushalt von 2.- €. pro Quadratmeter gelten als angemessen.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes unter Zugrundelegung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 237,50 EUR und angemessener Betriebskosten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich angemessener Heizkosten zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 umstritten.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bereits von 2005 bis 2008 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Nachdem er zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnte, bezieht er wieder seit August 2009 Leistungen nach dem SGB II. Die Wohnfläche der von dem Kläger bewohnten Wohnung beträgt 55 qm, für die eine tatsächliche Kaltmiete von 270,00 EUR und Betriebskosten von 100,00 EUR zuzüglich Heizkosten anfallen.
Bereits mit Schreiben vom 22.07.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die bestehenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien, und forderte den Kläger auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ab Februar 2010 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.07.2009 für den Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährte, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag vom 13.01.20010 mit Bescheid vom 13.01.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2010 nur noch unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 213,75 EUR und Betriebskosten in Höhe von 90,00 EUR (zuzüglich Heizkosten).
Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass die Wohnung mit der Zustimmung der Agentur für Arbeit Heinsberg im Jahr 2004 bezogen worden sei, welches zu einer Bindung der Beklagten führen müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 zurück. Zwar seien dem Kläger aufgrund eines fehlerhaften Abzugs von Warmwasserkosten Heizkosten in zu geringer Höhe bewilligt worden, die Absenkung der Kosten der Unterkunft an sich sei aber insbesondere aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem SGB II-Leistungsbezug rechtmäßig. Die Höhe der bewilligten Nettokaltmiete ergäbe sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm und dem angemessenen Quadratmeterpreis von 4,75 EUR. Betriebskosten seien bis zu einem Betrag in Höhe von 2,00 EUR pro qm zu übernehmen, so dass bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm Kosten in Höhe von 90,00 EUR zu bewilligen seien.
Am 01.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte aufgrund ihres Verhalten, d.h. aufgrund der jahrelangen Gewährung einer unangemessenen Nettokaltmiete, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, so dass er von der weiteren Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgehen dürfe. Zudem sei die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht auf der Basis eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden. Er habe sich des Weiteren um Wohnungen bemüht, zu einem Vertragsabschluss sei es indes nicht gekommen, da er einen Hund habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 zu verurteilen, dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 416,53 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass kein Vertauenstatbestand geschaffen worden sei. Zudem seien hinreichend in ...