Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Aachen vom 19.8.2014 - S 13 KR 396/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 34.357,75 EUR festgesetzt.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im Rahmen der Vergütung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die der Kläger im Jahre 2009 an Versicherte der Krankenkasse abgegeben hat, einen Abschlag (sog. Apothekenrabatt) von 1,75 EUR je Packung einzubehalten. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 34.357,75 EUR als Restvergütung für die Abgabe von 19.633 Arzneimittelpackungen.
Der Kläger ist (und war im Jahre 2009) selbstständiger Apotheker und Inhaber der. "F.-Apotheke". Über das von ihm beauftragte Rechenzentrum (RZ) in E. stellte er der Beklagten die im Jahre 2009 an deren Versicherte abgegebenen Fertigarzneimittel in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnungen jeweils binnen zehn Tagen nach Eingang unter Berücksichtigung des damals geltenden Apothekenabschlags gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 2,30 EUR je verschreibungspflichtigem Arzneimittel; sie behielt für 19.633 vom Kläger gelieferte Packungen einen Apothekenrabatt von insgesamt 45.155,90 EUR ein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die seinerzeit für 2009 abgerechnete Vergütung entsprechend der damals geltenden Apothekenabschlagsregelung gezahlt worden ist.
Bereits im September 2008 hatten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) Verhandlungen über die Anpassung des Apothekenabschlags für 2009 aufgenommen. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der Verhandlungskommissionen von den Gremien des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt worden war, beantragte der DAV am 14.07.2009 die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Am 21.12.2009 entschied die nach § 129 Abs. 8 SGB V gebildete gemeinsame Schiedsstelle: "Der Apothekenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB V wird mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 auf 1,75 EUR festgesetzt."
Gegen diese Schiedsstellenentscheidung erhob der GKV-Spitzenverband Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 13 KR 135/10); diese Klage wurde später aufgrund einer am 20.06.2013 zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV getroffenen Vereinbarung zurückgenommen. In einem parallel anhängigen Eilverfahren ordnete das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 05.05.2010 (L 1 KR 51/10 B ER) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21.12.2009 an.
Noch am selben Tag (Rechnungsdatum: 05.05.2010) stellte das RZ der Beklagten in einer Sammelrechnung für 854 Apotheken, darunter als laufende Nr. 241 die Apotheke des Klägers, für 4.739.389 im Jahre 2009 abgegebene Arzneimittelpackungen die Differenz von 2,30 EUR einbehaltenem Apothekenabschlag (alt) und 1,75 EUR festgesetztem Apothekenabschlag (neu), also 0,55 EUR je abgegebener Packung in Rechnung; konkret für den Kläger berechnete das RZ für 19.633 Packungen 10.798,15 EUR. Die Rechnung vom 05.05.2010 ging am 19.05.2010 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 26.05. und 06.07.2010 teilte diese dem RZ unter Hinweis auf ihr Recht und ihre Pflicht, die Korrektheit von Forderungen zu prüfen, mit, dass sie Forderungen, die lediglich in pauschalierter Form geltend gemacht würden, nicht akzeptieren könne. Sie bat darum, die tatsächliche Beauftragung der aufgeführten Apotheken nachzuweisen und zu der Forderung differenzierte - im einzelnen aufgelistete - Daten zu übermitteln. Mit Schreiben vom 07.07.2010 bestätigte das RZ gegenüber der Beklagten "wunschgemäß": "Für alle Apotheken, für die mit unserer Rechnung Rabatt-Rückforderungen gestellt wurden, liegen dem RZ entsprechende schriftliche Vollmachten für den Einzug dieser Forderungen vor. Ihre Zahlungen erfolgen demnach mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des RZ. Für die geltend gemachten Forderungen werden Ihnen schnellstmöglich die Datensätze entsprechend der Empfehlung des DAV nachgeliefert."
Unter Minderung der Gesamtforderung um 3.070,64 EUR wegen zwischenzeitlicher Absetzungen, Retaxierungen und Irrläufer zahlte die Beklagte am 08.07.2010 zunächst 1.302.093,38 EUR und am 13.07.2010 weitere 1.301.499,93 EUR an das RZ darunter - ungekürzt - die auf die Apotheken des Klägers entfallenden 10.798,15 EUR.
Am 19.12.2013 hat der Kläger Klage auf Zahlung weiterer 34.357,75 EUR erhoben. Er behauptet, das von ihm bevollmächtigte RZ habe auf Anforderung der Beklagten (auch) eine Rechnung vom 28.05.2010 über die Nachzahlung der 0,55 EUR für jede der Packungen, die für 2009 abgerechnet waren, an die Beklagte versandt. Er ist der Auffassung, durch die Schiedsstellenentscheidung vom 21.12.2009 und deren am 05.05.2010 angeordnete sofortige Vollziehung sei rückwirkend ab 01.01.2009 ein Anspruch auf Auszahlung des Vergütungsanteils entstanden, welcher sich aus d...