Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beginn. Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Selbstständige. Einschränkung des Satzungsrechts. kein Vertrauensschutz bei Gesetzeswidrigkeit einer Bestandsschutzregelung
Orientierungssatz
1. Die §§ 241, 242, 243 SGB 5 schränken das Satzungsrecht einer Krankenkasse insoweit ein, als diese nur Satzungsbestimmungen mit einem allgemeinen Beitragssatz - Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit (AU) mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungspflicht begründende Sozialleistungen haben -, mit einem erhöhten Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf die obigen Leistungen haben - und mit ermäßigtem Beitragssatz - Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben - schaffen dürfen. Innerhalb dieses Gesetzesrahmens ist es einer Krankenkasse versagt, Zwischenstufen zu schaffen (vgl BSG vom 10.5.1995 - 1 RR 2/94 = BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr 2).
2. War eine Bestandschutzregelung für freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit als solche gesetzeswidrig, kann erst recht kein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer rechtswidrigen Satzungsregelung begründet werden, selbst wenn keine Möglichkeit bestehen sollte, insoweit eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abzuschließen (vgl BSG vom 4.11.1992 - 1 RK 12/92 Parallelentscheidung zu 1 RK 5/92 = SozR 3-2500 § 47 Nr 3).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision zum BSG wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage vom 07.04.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 wehrt sich der Kläger gegen die Umstellung seiner freiwilligen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche seiner AU.
Der 1950 geborene Kläger - selbstständiger Handelsvertreter - ist seit ca. 1984 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Krankengeldanspruch ab Beginn seiner AU. In der 1997 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten regelte § 14 Abs. 2 S. 2 für selbstständig Erwerbstätige mit freiwilliger Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten oder wahlweise ab Beginn der siebten Woche der AU. § 14 Abs. 3 regelte einen Bestandsschutz mit folgendem Wortlaut:
"Soweit aufgrund bisheriger Satzungsbestimmungen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ein Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, bleibt dieser Anspruch bestehen, es sei denn, es wird ein abweichender Antrag gestellt."
Dies führte zu dem Ergebnis, dass freiwillig versicherte Selbstständige mit Bestandsschutz gegen Entrichtung des erhöhten Beitragssatzes - ab 01.01.2004: 18.3 % - Krankengeld ab Beginn der AU erhielten, wohingegen freiwillig versicherte Selbstständige ohne Bestandsschutz bei Entrichtung dieses erhöhten Beitragssatzes nur Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der AU hatten - und haben -.
Nach aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Landesversicherungsamts NRW wurde mit - vom Landesversicherungsamt am 17.12.2003 genehmigter - Satzungsänderung der § 14 Abs. 3 Satzung a. F. zum 01.01.2004 gestrichen.
Mit den oben genannten Bescheiden stellte die Beklagte die freiwillige Krankenversicherung des Klägers mit Krankengeldanspruch ab Beginn einer AU zum 01.01.2004 in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche der AU um und bot sie zugleich die Wahl zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch - Beitragssatz 12,7 % - oder mit Krankengeldanspruch ab Beginn der siebten Woche einer AU - Beitragssatz 13,9 % - an.
Mit der hiergegen gerichteten Klage beanstandet der Kläger eine willkürliche Ausgrenzung von Altversicherten mit Krankengeldanspruch ab Beginn der AU. Er habe sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und denen einer privaten Krankenversicherung (PKV) bewusst für die GKV entschieden. Die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung sei 1997 eingeführt worden in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.09.93 - 1 RK 34/92 - u. v. 10.05.95 - 1 RR 2/94 -), wonach Zwischenstufen zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Beitragssatz rechtswidrig seien. Wäre 1997 auf eine Bestandsschutzregelung verzichtet worden, so hätte ihm damals noch die Möglichkeit eines Wechsels in die PKV offen gestanden. Nunmehr sei er seit 12 Jahren Asthmatiker, wodurch faktisch ein Wechsel in die PKV wegen der dort üblichen Risikoausschlüsse unmöglich geworden sei. Bei zwischenzeitlich gehäuft auftretenden AU-Zeiten werde er durch den entfallenden Krankengeldanspruch für die ersten zwei Wochen einer AU finanziell übermäßig belastet.
Der Kläger beantr...