Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenkasse scheidet auch bei Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus, wenn ein Arbeitnehmer vom ersten Tag der Aufnahme der Beschäftigung an arbeitsunfähig war und damit im maßgeblichen Beschäftigungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01.12.2008 bis 29.01.2009.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger. Bis 30.11.2008 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Vor dem 01.12.2008, aber mit diesem Datum schlossen der Kläger und das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand", Inhaber I.T., einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.12.2008 - befristet für ein Jahr - als Altenpfleger arbeiten sollte. Am 01.12.2008 erschien der Kläger nicht am Arbeitsplatz und nahm die Arbeit nicht auf, weil er erkrankt war. Der Hausarzt Dr. I. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 wegen wiederkehrender depressiver Störungen (F 33.9), akuter Belastungsreaktion (F 43.0), Panikstörung (F 41.0) sowie Ruhelosigkeit und Erregung (R 45.1). Der Neurologe/Psychiater T. attestierte am 02.12.2008, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Altenpfleger weiter auszuüben. Am 04.12.2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 18.12.2008. Ab dem 20.01.2009 war der Kläger wieder arbeitslos gemeldet und erhielt Leistungen nach dem SGB III.
Durch Bescheid vom 19.01.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 01.12.2008 ab mit der Begründung, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert.
Dagegen legte der Kläger am 28.01.2009 Widerspruch ein. Er meinte, er habe Anspruch auf Krankengeld vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 aufgrund der Beschäftigung in dem Altenpflegeheim und seiner während dieser Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 zurück. Sie wies darauf hin, am 30.11.2008 habe der Alg-Bezug und die aufgrund dessen bestehende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse geendet. Da der Kläger die Beschäftigung im Pflegeheim nicht aufgenommen habe, weil er arbeitsunfähig gewesen sei, sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Krankengeld. Im Übrigen habe der Arbeitgeber ihn auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Soweit ab 01.12.2008 Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe, begründe diese keinen Krankengeldanspruch.
Dagegen hat der Kläger am 16.09.2009 Klage erhoben. Er verweist darauf, er habe zum 01.12.2008 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; Lohnfortzahlung für die Zeit ab 01.12.2008 habe er nicht beanspruchen können, da er noch nicht vier Wochen tätig gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, vom 01.12. bis 18.12.2008 wegen des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig gewesen zu sein; es habe - arbeitsrechtlich - ein Arbeitsverhältnis bestanden; ob eine tatsächliche Beschäftigung gegeben sei, bleibe offen. Gem. § 186 SGB V werde die Versicherungspflicht vom Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis abhängig gemacht; es bedürfe nicht der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung; eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beginne auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist ebenfalls auf § 186 SGB V und darauf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Beschäftigung aufgenommen und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung erhalten oder auch nur Anspruch darauf gehabt habe.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand" am 08.03.2010 bestätigt, dass der Kläger am 01.12.2008 erkrankt gewesen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erschienen sei und somit die Arbeit nicht aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagte...