Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Klage. fehlende Bezifferung des Klageantrags. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. keine Erstattung von Umzugskosten nach erfolgtem Umzug. Leistungsausschluss für Studenten. keine Leistungen gem § 27 Abs 3 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klage auf Erstattung von Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB II nach bereits erfolgtem Umzug ist bereits unzulässig, wenn kein bezifferter Klageantrag vorliegt.

2. Es besteht nach dem SGB II kein Anspruch auf Übernahme von Kosten, die für einen Umzug zur Aufnahme eines Studiums anfallen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin zur Aufnahme eines Studiums in E. im September 2014.

Die am … geborene Klägerin stand seit längerem zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Familie bewohnt ein Eigenheim in Sch.

Die Klägerin absolvierte zunächst bis 8/2013 eine Ausbildung. Von 9/2013 bis 7/2014 absolvierte sie in Vollzeit eine Fachoberschul-Ausbildung am Staatlichen Berufsschulzentrum H. (siehe Schulbescheinigungen Bl. 1739, 1820 VA). Für die Monate 9/2013 bis 7/2014 bezog die Klägerin BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i. H. v. 391,- Euro monatlich (vgl. Bescheid vom 30.10.2013, Bl. 1851 VA und B. 2272a VA). Vom Beklagten bezog sie für denselben Zeitraum Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe. Mit letztem Änderungsbescheid vom 10.07.2014 (Bl. 2215 VA) gewährte der Beklagte den Eltern und der Schwester der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 6-8/2014, wobei in 8/2014 auch die Klägerin wieder als anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt war (individueller Anspruch in 8/2014: 462,34 Euro).

Mit Fortzahlungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom 29.07.2014 teilte die Familie mit, dass die Klägerin am 17.09.2014 ausziehen werde. Mit Veränderungsmitteilung vom 15.08.2014 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.09.2014 ein Studium in E. aufnehmen werde und übersandte den Zulassungsbescheid der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (FH) E. vom 08.08.2014, wonach die Klägerin einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Holztechnik zum Wintersemester 2014/2015 erhalten habe (Bl. 2242 VA). Mit Bescheid vom 22.08.2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Eltern Leistungen für den Zeitraum 9/2014 bis 2/2015, wobei für die Klägerin selbst kein Leistungsanspruch angenommen wurde, sie jedoch noch als Haushaltsmitglied geführt wurde.

Am 20.08.2014, eingegangen beim Beklagten am 22.08.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten für den Umzug nach E. Beigefügt waren handschriftliche Aufstellungen für etwaige im Zusammenhang mit dem Umzug anfallende Aufwendungen. So war aufgeführt, dass beim Umzug die Fahrten von zwei PKW (jeweils eine Strecke 350 km) erforderlich würden. Ein Transporter würde anzumieten sein, wofür ein Angebot zu Kosten von 107,98 Euro/Tag beigefügt war. Zudem würde der Versand von 2x Sperrgut (Fahrrad und Drehstuhl) zum Preis von 22,50 Euro erforderlich. Aufgeführt war auch eine Position: “Unterkunft, ca. 4 Tage pro Person 13,- Euro, Malern und Umzug„. Zudem würden für die Studentenwohnung 300,- Euro Mietkaution anfallen (Bl. 2286 VA) sowie eine Einschreibegebühr von 218,10 Euro aufzubringen sein (Bl. 2270f VA, gezahlt am 11.08.2014 - Bl. 2283 VA). Die Klägerin legte sodann auch die Immatrikulationsbescheinigung der FH ab 01.09.2014 vor (Bl. 2272b VA). Als Unterkunft hatte sie sich ein 1-Raum-Appartement in einer Studentenwohnanlage in E. zur Miete von 315,- Euro monatlich gesucht, welches sie ausweislich eines Schreibens des Studentenwerks F. (…) am 19.09.2014 beziehen konnte (Bl. 2286 VA).

Mit Bescheid vom 06.11.2014 (Bl. 2330 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Umzugskosten ab, da die Klägerin keinen Anspruch nach § 27 SGB II habe. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.12.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass § 27 SGB II hier gar nicht einschlägig sei. Der Anspruch auf Umzugskosten ergebe sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Klägerin noch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der Bescheid leide an einem Begründungsmangel nach § 35 SGB X, es werde um eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung gebeten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 (Bl. 2389 VA; W 63/15) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei ab 01.09.2014 aufgrund ihrer förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Sie könne daher nur die abschließend für Auszubildende vorgesehenen Leistungen nach § 27 SGB II beanspruchen. Davon seien jedoch keine Umzugskoste...

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