Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 24. März 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 wird festgestellt, dass es sich bei der von der Klägerin vom 11. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ausgeübten Tätigkeit für die Beigeladene um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat und die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin in ihrer vom 11.05.2009 bis zum 31.12.2009 ausgeübten Tätigkeit als Fachkrankenschwester im Operationsdienst bei der Beigeladenen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die am 1977 geborene Klägerin ist gelernte Kinderkrankenschwester. Die Beigeladene ist eine Aktiengesellschaft, die eine Klinik in C-Stadt und eine in M. betreibt.
Am 11.05.2009 schlossen die Klägerin und die Beigeladene eine mit "Vertrag über freie Mitarbeit" überschriebene Vereinbarung. Nach dieser Vereinbarung übernahm die Klägerin ab demselben Tage die Aufgabe einer Fachkrankenpflegerin im OP-Bereich. Die Beigeladene zahlte der Klägerin ein Honorar entsprechend der Preisliste der Klägerin. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung der vereinbarten Vergütung im Krankheitsfall bestand nicht. Beide Vertragspartner konnten den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Des Weiteren schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen "Teilleistungsvertrag". Danach wurde die Klägerin vom 11.05.2009 an bis auf Weiteres, nach Bedarf oder freier Kapazität im Kompetenzzentrum OP montags bis freitags jeweils 8 Stunden pro Tag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mehr nach Rücksprache, eingesetzt.
Am 30.06.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in ihrer seit dem 11.05.2009 ausgeübten Tätigkeit für die Beigeladene. Im Antragsformular gab die Klägerin an, seit dem 03.03.2008 als Fachkrankenschwester für den Operationsdienst tätig zu sein. Jegliche Ausgaben bezüglich ihrer Arbeit trage sie selbst. Die Kundenakquise gehöre zu ihren Tätigkeiten. Die Preisgestaltung obliege allein ihrer Person und passe sich an die Gegebenheiten des Marktes an. Die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen liege allein im Bereich ihrer Entscheidungen.
Nach entsprechender Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2009 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Klägerin setze keine eigenen Betriebsmittel ein und erscheine nach außen als Mitarbeiterin der Beigeladenen. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden kann, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie für insgesamt vier verschiedene Auftraggeber tätig sei; ausweislich einer Einkommensaufstellung vom 23.10.2009 habe sie im Jahre 2009 nur etwa 25 % ihrer Arbeitszeit für die Beigeladene aufgewandt. Sie bedürfe für die Aufnahme der Tätigkeit bei weiteren Auftraggebern keiner Genehmigung durch die aktuellen Auftraggeber und sei berechtigt, ihr Honorar frei mit den jeweiligen Auftraggebern auszuhandeln. Die Klägerin setze eigenes Kapital und Equipment ein: Einen eigenen PC, einen eigenen Pkw zur Anfahrt, sie unterhalte eine Berufshaftpflichtversicherung und trage Aus- und Weiterbildungskosten. Anders als eine abhängig Beschäftigte könne sie bei persönlicher Verhinderung keine Einnahmen erzielen. Sie habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Mit Bescheid vom 24.03.2010 konkretisierte die Beklagte den Bescheid vom 26.10.2009 dahingehend, dass in der seit dem 11.05.2009 ausgeübten Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere setze die Klägerin ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da ein erfolgsunabhängiges Stundenhonorar vereinbart sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance eines Selbständigen, diese Chance habe auch jeder abhängig Beschäftigte. Ein eine selbständige Tätigkeit ...