Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2010; Aktenzeichen B 4 AS 70/09 R)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.04.2008 streitig.

Der am 1953 geborene Kläger stellte am 14.10.2004 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 als Zuschuss mit Bescheid vom 22.10.2004. Am 23.06.2005 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Nach Aufforderung der Beklagten seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, legte er im September 2005 einen Überlassungsvertrag seiner Mutter A. N. an seinen Bruder W. N. vom 24.08.2005 vor. Hierin verpflichtete sich der Bruder des Klägers, an diesen für die Überlassung von Grundeigentum durch die gemeinsame Mutter 55.000,00 EUR zu bezahlen. Fällig sei der Betrag bei Eintritt des Klägers in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab Vertragsschluss. Zur Absicherung dieser Zahlungsverpflichtung wurde eine Sicherungshypothek am Vertragsbesitz in der Gemarkung M. Flur-Nr. (L.str.) bestellt. Mit Bescheiden vom 16.12.2005, 30.06.2006 und 28.11.2006 in Fassung des Bescheids vom 09.08.2007 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger Arbeitslosengeld II darlehensweise für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.04.2007. Mit Schreiben vom 19.12.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Abtretungserklärung bezüglich seines Zahlungsanspruches gegenüber seinem Bruder abzugeben sowie der Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten zuzustimmen. Nachdem der Kläger diesem Verlangen nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2007 Leistungen an den Kläger ab 01.05.2007 ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 29.10.2007. Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinem Bruder um nicht verwertbares Vermögen handle. Der Betrag sei derzeit nicht fällig. Auch werde der Kläger nur über eine sehr geringe Rente verfügen. Er beabsichtige daher, nach Erhalt des Geldes eine Eigentumswohnung zu erwerben.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 zurück. Die auf Geld gerichtete Forderung des Klägers stelle verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Im Hinblick auf die Aufschiebung der Fälligkeit im Überlassungsvertrag liege jedoch keine aktuelle Verwertbarkeit des Vermögens des Klägers vor. In diesem Fall seien Leistungen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II bestimme jedoch, dass die darlehensweise Leistungsgewährung davon abhängig gemacht werden könne, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert werde. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Leistungsgewährung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Forderungsabtretung des Klägers abhängig gemacht. Ist eine Sicherung wie hier in der Form der verlangten Forderungsabtretung rechtlich unkompliziert möglich, und sei der Hilfebedürftige in einem solchen Fall nicht bereit, einer entsprechenden Sicherung zuzustimmen, dürfe der Leistungsträger die Gewährung der Hilfe verweigern. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II.

Dagegen hat der Bevollmächtigte am 23.11.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger beabsichtige, sich bei Erhalt des Geldes eine Eigentumswohnung zu erwerben, die er im Alter mietfrei bewohnen könne. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Schwaben bekäme der Kläger lediglich eine monatliche Altersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres in Höhe von 624,50 EUR. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 SGB II sei daher der Betrag von 55.000,00 EUR nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Des Weiteren würde die Auffassung vertreten, dass eine Ablehnung des Antrags auf Fortzahlung von Leistungen nicht ab dem 01.05.2007 greifen könne, sondern allenfalls ab Erlass des Bescheides vom 08.10.2007, so dass zumindest für den Zwischenzeitraum eine Nachzahlung erfolgen müsse. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2008 erwidert, dass ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht erkennbar sei. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei nicht gegeben, da dieser allein der Schutz der Wohnung im Sinn der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" diene. Da der Kläger beabsichtige, von dem zufließenden Geld eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge zu erwerben, sei diese Vorschrift nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erkennbar sei ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II, da es im vorliegenden Fall nicht um die Befriedigung der Wo...

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