Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Voraussetzung der Zuerkennung des Eckregelsatzes bei Untermiete

 

Orientierungssatz

Bewohnt ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter lediglich ein Zimmer in einer von einem Familienangehörigen angemieteten Wohnung (hier: Untermiete in der Wohnung der Tochter), so richtet sich der Regelsatz der Grundsicherungsleistung nicht nach dem Eckregelsatzes des Haushaltsvorstandes sondern nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige, jedenfalls soweit keine wirkliche Trennung der jeweiligen Lebensbereiche stattfindet und damit eine Abgrenzung von Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen möglich ist.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen.

Die am 1929 geborene Klägerin bezieht eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 326,30 EUR. Ergänzend erhält sie seit 01.06.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, seit ihrem Einzug in die Wohnung ihrer Tochter und Enkeltochter am 20.04.2006 beim Beklagten, zuvor bei der Stadt A ...

Die Tochter der Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der Beklagte lehnte die Bewilligung der Leistungen zunächst ab, da eine Beteiligung an den Unterkunftskosten nicht nachgewiesen sei.

Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 39.05.2006 mit, dass sie in der Wohnung ihrer Tochter ein Zimmer bewohne, und, da sie ein Pflegefall sei, auch keinen eigenen Haushalt führe.

Mit Bescheiden vom 24.07.2006, 22.08.2007 und 09.09.2008 bewilligte der Beklagte Leistungen ab 01.07.2006 bis 30.06.2009 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Sie berücksichtigte ferner einen Mietanteil ausgehend von der Zahl der Bewohner. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Seit 01.01.2008 erhält die Klägerin Pflegegeld der Stufe 2. Die Pflege erfolgt durch ihre Tochter.

Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags legte die Klägerin Nachweis über eine Sterbegeldversicherung bei der I. Lebensversicherung AG vor. Der Rückkaufswert betrug danach am 01.12.2008 einschließlich verzinslicher Ansammlungen 186,72 EUR. Aus der Mitteilung der Wertermittlung ergibt sich zum 01.12.2009 bei Kündigung ein garantierter Rückkaufswert von 2.641,79 EUR, inklusive nicht garantierter Überschussbeteiligung in Höhe von 2.677,53 EUR.

Mit Bescheid vom 05.08.2009 bewilligte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen weiter ab 01.07.2009 bis 30.11.2009 ausgehend von einem Regelsatz in Höhe von 287,00 EUR und einem Mietanteil in Höhe von 123,93 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 06.08.2009 stellte sie die Grundsicherungsleistungen ab 01.12.2009 ein, da die Klägerin mit der Lebensversicherung ausgehend von einem Rückkaufswert von dann 2.677,53 EUR ab diesem Zeitpunkt über vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu verwertendes Vermögen verfüge. Die Klägerin wurde darauf verwiesen, Antrag auf Wohngeld zu stellen; dieser sei spätestens mit Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Kalendermonats zu stellen.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2009 Widerspruch ein.

Zugleich stellte sie wegen der Höhe des Regelsatzes Überprüfungsantrag zum Bescheid vom 22.08.2007.

Widersprüche und Überprüfungsantrag wurden jeweils damit begründet, dass die Klägerin Anspruch auf den vollen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes habe.

Der Beklagte überprüfte die häuslichen Verhältnisse bei einem Hausbesuch am 25.09.2009. Die Tochter erklärte bei diesem Hausbesuch, dass die Klägerin pflegebedürftig und dement sei. Sie bewohne ein Zimmer, Küche und Bad würden gemeinsam benutzt, Einkäufe von ihr erledigt. Sie koche auch für ihre Mutter, da diese gar nicht mehr in der Lage sei, für sich selber zu kochen.

Zur Pflegeversicherung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2009 mit, dass diese bereits 2002 in eine Sterbegeldversicherung umgewandelt worden sei. Tatsächlich betrage der aktuelle Rückkaufswert zum 21.09.2009 nur 2.588,72 EUR.

Mit Bescheid vom 02.10.2009 lehnte der Beklagte die rückwirkende Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2009 Widerspruch ein. Es bestehe kein Unterschied zu der Situation, wenn sie von einem Pflegedienst gepflegt würde. In diesem Fall würde sie selbstverständlich als Person mit einem eigenständigen Haushalt behandelt. Der eigene Haushalt werde auch nicht dadurch beendet, dass sie körperlich gewisse Aufgaben nicht mehr erledigen könne.

Mit Änderungsbescheid vom 02.12.2009 berechnete der Beklagte die Leistungen ab 01.07.2009 bis 30.11.2009 ...

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