Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Arbeitspause. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Weg zum Raucherraum. Ausnahmefall
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer steht auf dem Weg zum Raucherraum auf dem Betriebsgelände während der Arbeitspause nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme besteht ausnahmsweise dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen ist (vgl ua BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R = HVBG-INFO 2001, 1111.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist, ob der Kläger auf seinem Weg in der Pause zum Raucherzimmer einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist am 1977 geboren. Er ist bei der Firma T. GmbH in G. tätig.
Der Kläger erlitt am 15.09.2013 einen Unfall. Er war während seiner Arbeitspause auf dem Betriebsgelände von der Küche auf dem Weg zur Raucherbude, als ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß fuhr. Der Kläger trug Sicherheitsschuhe. Er erlitt dennoch Verletzungen am linken Fuß.
Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Pause zunächst in der Küche und dann auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen stelle eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar. Der Kläger sei deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter den Versicherungsschutz gefallen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er sich in seiner Pause befunden habe und von dem Aufenthaltsraum "Küche" zum anderen Aufenthaltsraum "Raucherbude" über die Halle gelaufen sei. Der Weg sei dabei zwingend vorgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Weg nicht zwingend vorgegeben sei, sondern sich dadurch ergeben habe, dass der Kläger die Raucherbude (den zweiten Aufenthaltsraum) als Ziel gehabt habe.
Gegen die Entscheidungen der Beklagten richtet sich die Klage des Klägers vom 16.03.2015.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon entfielen mehr auf seine Freizeit als auf seine Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. In der konkreten Pause habe er erst einen Kaffee in der Küche getrunken und dann in den Raucherraum gewollt.
Bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 hatte der Kläger vorgetragen, dass es für ihn nicht notwendig gewesen sei zu Rauchen, seine Weiterarbeit wäre auch ohne Raucherpause möglich gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er in seiner Pause auf dem Weg von der Küche zum Aufenthaltsraum für Raucher versichert gewesen sei und der Unfall deshalb einen Arbeitsunfall darstelle. Denn vom Arbeitgeber sei das Rauchen in den Pausen gestattet und diene wie der Konsum von Speisen und Getränken der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Rechtsauffassung geäußert, dass es in diesem Fall entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger sich in einer vom Arbeitgeber betrieblich angeordneten Pause befand.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum nicht versichert gewesen sei, weil das Rauchen als Genussmittelverzehr nur dann vom Versicherungsschutz umfasst werde, wenn dies zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Das Rauchen stelle also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtswidrig.
Das Gericht folgt de...