Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegt der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 240 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB 5 i. V. m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 unterliegen der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung alle Einnahmen, die auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen.

2. Hierzu zählen u. a. Versorgungsbezüge, die der Versicherte allein aus eigenen Beiträgen finanziert hat. Sie unterliegen der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5, wenn sie Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung waren (BVerfG Beschluss vom 29. 10. 2010, 1 BvR 1660/08).

3. Die ausgezahlte Kapitalleistung ist als Versorgungsbezug zu bewerten. Sie unterliegt gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 mit einem 1/120 des Zahlbetrags für 10 Jahre der Beitragspflicht in der gesetzlichen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € streitig.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Am 21.01.2014 teilte die A. e.V. der Beklagten mit, dass an den Kläger am 30.12.2013 eine Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € aus einer betrieblichen Altersversorgung ausbezahlt worden sei.

Mit Bescheid vom 24.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und zwar mit einem 1/120 bezogen auf 10 Jahre.

Da der Kläger aber Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zahle, entfielen derzeit keine Beiträge auf die Kapitalleistung. Erst wenn seine beitragspflichtigen Einnahmen unter die Beitragsbemessungsgrenze fielen, seien monatliche Beiträge auf den errechneten Zahlbetrag in Höhe von 404,19 € zu entrichten.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 11.09.2014.

Der Kläger bezahle bereits Höchstbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kapitalleistung unterliege daher nicht der Beitragspflicht.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 zurück.

Die Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht gemäß § 229 SGB V als Versorgungsbezug. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Derzeit entfalle aber eine hierauf gerichtete Beitragszahlung, da der Kläger Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe und somit bereits Höchstbeiträge entrichte.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte am 08.01.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger über seine Firma Leistungen aus der betrieblichen Unterstützungskasse A. e.V. erhalten habe. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung betrage laut Entgeltabrechnung vom 20.12.2013 48.503,06 €. Entgegen der Annahme unterfalle diese Kapitalleistung aber nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. So sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.02.2014 mitgeteilt worden, dass der Kläger stets die Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt habe und die Kapitalleistung deshalb nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Es sei auch kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb in Zukunft, wenn die Beitragsbemessungspflicht unterschritten werden sollte, die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliegen solle. Auch müsse dem Kläger unbenommen bleiben, die streitgegenständliche Kapitalleistung zu verbrauchen, so dass eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen schon deshalb nicht als laufende schwankende Bezüge betrachtet werden könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 30.01.2015 erwidert, dass es sich bei den von der K. Beratungs-GmbH für betriebliche Altersvorsorge ausgezahlten Leistungen eindeutig um Versorgungsbezüge handele. Diese Versorgungsbezüge seien der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen und nicht dem erwähnten § 5 Abs. 2 Satz 4. Der aufgeführte § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze regele die Einstufung für Selbstständige, träfe also auf den Versichertenstatus des Klägers gar nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass zwischen den Parteien die zeitliche Zuordnung der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen streitig sei. Hier habe es schon in der Vergangenheit stets Probleme gegeben, da ein eindeutiger zeitlicher Bezug nur schwer herzustellen sei. Deshalb werde nun davon ausgegangen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich als laufende schwankende Bezüge betrachtet worden se...

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