Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 und des Bescheids nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch vom 26. August 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und auf eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v.H. hat.
Die Klägerin ist 1961 geboren. Sie ist seit 1988 als Verwaltungsangestellte im Büro des Landrates beim Landratsamt D. tätig.
Am 11.10.2012 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, als sie auf dem Weg zum Land-ratsamt zum Tanken nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte. Die Klägerin hatte bereits angehalten und den Blinker gesetzt, als das nachfolgende Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin auffuhr.
Die Klägerin begab sich am 12.10.2012, also einen Tag nach dem Unfall, zum Durchgangsarzt, der die Klägerin untersuchte und röntge. Das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) ergab keinen Hinweis auf frische knöcherne Verletzungen aber auf deutliche degenerative Veränderungen. Die Erstdiagnose lautete: HWS-Distorsion, Prellung Brust-wirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS).
Weil die Klägerin immer wieder Schmerzen schilderte, wurde am 05.11.2012 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt. Diese ergab wie zuvor die Röntgenuntersuchung keine durch den Unfall verursachten Schädigungen aber fortgeschrittene Verschleißerscheinungen, nämlich eine Osteochondrose (d.h. die Nekrosen von Knochen), eine Spondylose (d.h. deformierende Erkrankungen der Wirbelsäule), Uncovertebralarthrose (d.h. ein Verschleiß der Gelenke zwischen den Wirbelkörpern der Halswirbelsäule) und auch eine Spondylarthrose (d.h. chronisch degenerative Veränderungen an den Wirbelgelenken).
Eine weitere MRT der BWS wurde am 09.07.2013 erstellt, also etwa neun Monate nach dem Unfall. Diese zeigte eine Kompression des 9. BWK mit Deckplatteneinsenkung und eine knöcherner Foramenreduktion (d.h. Lochreduktion) bei dem Wirbelkörpern Th9 und Th10.
Von Dr. H. wurden im Zwischenbericht vom 24.07.2013 erstmals Angstzustände dokumentiert.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten bei Dr. K. ein, welches dieser am 19.07.2013 erstellte. Er kam zu der Einschätzung, dass als Unfallfolgen vorlägen: Eine HWS-Distorsion, die nach vier Wochen ausgeheilt sei, und eine bisher übersehene, konsolidierte BWK-9-Komprssionsfraktur mit erheblicher Höhenminderung. Die Behandlungsbedürftigkeit bestünde weiterhin, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 29.12.2012 bestanden. Die MdE sei ab dem 29.12.2012 mit 30 v.H. anzusetzen.
Dazu nahm Dr. W. am 16.09.2013 beratungsärztlich Stellung. Er beurteilte den Unfallfolgezustand wie Dr. K., die Beschwerden an der HWS seien jedoch wieder abgeklungen und es sei deshalb eine MdE von 20 v.H. angemessen.
Mit Bescheid vom 09.10.2013 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen erkannte sie eine Prellung der HWS und einen Bruch des 9. BWK mit erheblicher Höhenminderung an. Sie leistete vorläufige Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 29.12.2012.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.10.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine MdE von 40 v.H. angemessen wäre. Denn Dr. K. habe eine MdE von 30 v.H. für richtig gehalten und durch den Bruch des BWK 9 seien auch die Bandscheiben darüber und darunter beschädigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, weshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Begutachtungsliteratur eine MdE von 20 v.H. angemessen sei.
Dagegen hat die Klägerin am 20.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben, die Klagebegründung deckt sich mit der Argumentation im Widerspruch.
Das Gericht hat diverse Befundberichte und ein chirurgisches Gutachten bei Dr. E. eingeholt, welches dieser am 23.07.2014 erstellte. Als Unfallfolgen hat Dr. E. eine HWS-Distorsion Grad I angesehen, diese Weichteilzerrung sei folgenlos ausgeheilt. Außerdem habe die Klägerin durch den Unfall eine moderate posttraumatische Rundrückenfehlstatik der unteren BWS in Folge einer stabil ausgeheilten, erst verspätet diagnostizierten Deckplatten- und Vorderkantenimpressionsfraktur des 9.BWK erlitten. Die MdE sei mit 20 v.H. ab dem 25.11.2013, dem Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage, anzusetzen.
Den von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrag gegen Dr. E. hat das Gericht mit Beschluss vom 03.02.2015 als unbegründet abgelehnt.
Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. F. eingeholt, welches dieser am 04.05.2015 erstellt hat. Nach dessen Einschätzung seien als Unfallfolgen eine keilförmige Deformierung des 9. BWK mit Fehlwinkel zwischen 20 und 25 °anzuerkennen. Außerdem geht er davon aus, dass als Unfallfolge auch eine Pos...