nicht rechtskräftig
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller ab 14.02.2005 für die Dauer von 6 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Arbeitslo-sengeld ohne vorherige Verwertung eines Pkw als Vermögensgegenstand.
Der am E. geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezog bis einschließlich 13.02.2005 Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt F ... Zuvor arbeitete er als Lagerarbeiter, Gartenbauhelfer und Sortierer. Am 24.01.2005 beantragte er im Hinblick auf den auslau-fenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Als Vermögen gab er u.a. einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 2.081,27 Euro, eine Kapitallebensversicherung mit einem Auszahlungswert von 1.347 Euro sowie einen Pkw Marke Skoda Octavia ( Erstzulassung 27.06.2003, 1595 cm3 und 102 PS) an, den er im Juni 2003 als Neufahrzeug für 17.100 Euro gekauft hatte. Der Wert dieses Fahrzeugs belief sich im Zeitpunkt der Antragstellung ausweislich eines beigefügten Bewertungsbo-gens der Firma Fahrzeughaus G. auf 9.900 Euro. Die Gemeinde H. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.02.2005 ab, da der Antragsteller nicht bedürftig sei. Unter Berücksichti-gung eines Grundfreibetrages von 6.800 Euro sowie eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro ergebe sich, dass die beim Antragsteller vorhan-denen Vermögenswerte den Freibetrag von 5.878,27 Euro überschritten. Der Antragstel-ler legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, ein angemessenes Kraftfahrzeug sei kein verwertbares Vermögen und müsse unberücksichtigt bleiben. Dies sei für ihn be-sonders wichtig, da er in der Vergangenheit oft als Saisonkraft beschäftigt sei und ange-sichts der unzulänglichen Infrastruktur an seinem Wohnort, insbesondere der fehlenden öffentlichen Verkehrsmittel für die Stellensuche ebenso wie für die Aufnahme einer Arbeit einen Pkw benötige. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden worden.
In seinem am 14.02.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung beruft sich der Antragsteller auf seine Ausführungen in der Wider-spruchsbegründung und beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß SGB II für den Zeit-raum ab 14.02.2005 in gesetzlicher Höhe und Laufzeit zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er führt aus, entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid sei nicht der ge-samte Wert des Fahrzeugs (9.900 Euro) anzurechnen, sondern ein möglicher Verkaufs-erlös von 9.900 Euro abzüglich 5.000 Euro mithin 4.900 Euro. Dadurch ergäbe sich an-hand der durchgeführten Gesamtberechnung ein einzusetzendes Vermögen von lediglich 821,27 Euro. Er ist weitergehend der Auffassung, der Pkw sei von der Berücksichtigung als Vermögen nicht ausgeschlossen, da bei einem Verkaufserlös von mehr als 5.000 Eu-ro keine Angemessenheitsprüfung mehr vorzunehmen sei. Im Übrigen sei angesichts der vorausgegangenen saisonal eingeschränkten und wenig qualifizierten Tätigkeiten allen-falls ein Pkw der unteren Klasse angemessen. Die Unterkunftskosten seien ungeklärt, da der Antragsteller am 01.04.2004 von seinem Vater eine Wohnung im elterlichen Haus gemietet habe, für die der Nachweis regelmäßiger Mietzahlungen aber nicht geführt sei.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen und bei der Ent-scheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und inhaltlich begründet.
Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge-genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehen-den Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent-lich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 3 ZPO). Für beide Voraus-setzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründet-heit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grie-ger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 10/2004, S. 579 ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
Rechtsgrundlage sind § 19 SGB II i. V. m. §§ 9 Abs. 1 und 12 SGB II. Danach erhal...