Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 24.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich weitere 20,00 Euro zu zahlen, soweit diese nicht bereits gezahlt worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, sind vom Beklagten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung einer Forderung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen die laufenden Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin befindet sich in Privatinsolvenzverfahren.

Mit bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.04.2008 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (im Folgenden SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 teilweise auf und forderte einen Betrag in Höhe von 1.920,00 Euro zur Erstattung an.

Am 27.11.2009 wurde unter der Geschäftsnummer F. bei dem Amtsgericht G. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet.

Am 25.11.2010 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin mangels zur verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Bescheid vom 24.03.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 712,90 Euro monatlich hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03. bis zum 31.08.2010. Auf Seite des Bescheides ist unter Zahlungsempfänger aufgeführt, dass an die H. ein “Festbetrag vorrangig BA„ abgeführt werde.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Tilgung einer noch bestehenden Restforderung erfolge monatlich ein Auszahlungsbetrag von 20,00 Euro an die H.. Im Folgenden wird der Bescheid vom 17.04.2008 erwähnt. Eine Aufrechnung könne gem. § 43 Satz 1 SGB II erfolgen. Im August 2009 habe die Widerspruchsführerin ein Darlehen in Höhe von 200,00 Euro erhalten. Die insgesamt bestehenden Forderungen haben ursprünglich mit einer Rate von 50,00 Euro bedient werden sollen. Die Widerspruchsführerin selbst habe am 23.10.2009 um eine Reduzierung der monatlichen Rate auf 20,00 Euro gebeten. Diesen Wunsch sei entsprochen worden.

Mit der am 06.01.2011 beziehungsweise am 16.02.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich fort.

Sie ist der Auffassung, dass die Aufrechnung im Privatinsolvenzverfahren nicht möglich sei. Die Forderungen seien nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Die Aufrechnung sei der gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung unzulässig.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, festgesetzte Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 712,90 Euro monatlich ab dem 01.09.2010 abzüglich geleisteter 692,90 Euro monatlich auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl die Aufrechnung im Insolvenzverfahren zulässig sei und außerdem eine ordnungsgemäße Aufrechnung vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung durch die Kammer waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II überwiegend vor. Danach können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die der Hilfsbedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die zeitliche Grenze ergibt sich aus Satz 2. Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Aufrechnungserklärung des Beklagten

I.

Die wörtlich benannten Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II sind gewahrt.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.04.2008 ist hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung bereits bestandskräftig.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades der Antragstellerin enthält er zwar keine Feststellungen. Die Antragstellerin dürfte jedoch bei der Nichtangabe, dass ihre Kinder Ausbildungsförderung erhalten zumindest grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem derartigen Maße außer Acht lässt, dass es jeden billig und gerecht Denkenden oder zumindest einem Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises eingeleuchtet hätte. Angesichts der bei Antragstellung erfolgten Hinweise dürfte es der Antragstellerin bekannt gewesen sein, dass dieser Umstand anzuzeigen ist. Im Übrigen dürfte es auch bekannt sein, dass Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhaltes nur dann gewährt werden, wenn man keine...

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