Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren der Antragstellerin zu 1 mit ihrem erkrankten Vater sowie Kosten des Umgangs (Fahrt- und Übernachtungskosten) aller Familienmitglieder mit dem Vater der Antragstellerin zu 1.
Der am 1968 geborene Antragsteller zu 2 steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner am 1969 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 1, und drei am 2003, am 2005 und am 2007 gemeinsamen Kindern, den Antragstellerinnen zu 3 bis 5, seit 01.09.2015 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner. Ihnen wurden zuletzt mit Bescheid vom 23.08.2017 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 bewilligt.
Mit E-Mail vom 25.09.2017 beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für Fahrten der Antragstellerin zu 1 zu ihrem Vater. Dieser sei derzeit akut erkrankt und benötige Pflege durch seine Tochter. Die hierfür entstehenden Kosten betrügen zweiwöchentlich 75,00 €. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.09.2017 ab und führte zur Begründung aus, ein unabweisbarer laufender Bedarf bestehe tatsächlich nicht. Gegen die Ablehnung legten die Antragsteller am 05.10.2017 Widerspruch ein und legten dar, der Vater der Antragstellerin sei schwer erkrankt sowie hilfe- und pflegebedürftig. Die Pflege könne nur in Ergänzung mit einer persönlichen Betreuung durch die Antragstellerin zu 1 gewährleistet werden, da andere Personen nicht zur Verfügung stünden. Es müssten ein- bis zweimal monatlich Fahrtkosten nach F. übernommen werden. Der Ablehnungsbescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt.
Die Antragstellerin zu 1 hat am 09.10.2017 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Bayreuth gestellt. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, ihr Vater habe im August 2017 einen Schlaganfall erlitten und sei seither rechtsseitig gelähmt. Seit 22.09.2017 oder 23.09.2017 befinde er sich in einem Pflegeheim in F.. Er sei 80 Jahre alt, pflegebedürftig und hilflos. Die Mutter der Antragstellerin sei aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, ihn mit Nahrung zu versorgen. Es sei daher unumgänglich, dass die Antragstellerin zu 1 zu ihm fahre, Dinge regle und ihn mitversorge. Sie fahre "seither" mindestens ein bis zweimal im Monat zu ihrem Vater. Die Pflegebedürftigkeit werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dauerhaft bestehen. Die Betreuung werde durch das Pflegeheim gewährleistet. Die Antragstellerin zu 1 ergänze diese Betreuung um notwendige Besuche. Zwar habe sie noch eine ältere Schwester; diese könne sich aber auch nicht um den Vater kümmern. Die Antragstellerin zu 1 habe eine Fürsorgepflicht; das Recht auf Fürsorge und Besuch ergebe sich aus der in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Würde des Menschen, die Pflicht des Staates zur Finanzierung dieser Besuche aus dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Ihre Eltern bezögen beide nur eine kleine Rente und Grundsicherung im Alter; finanzielle Mittel zur Unterstützung der Besuchsfahrten stünden ihnen nicht zur Verfügung.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 10.10.2017 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Frage der Gewährung höherer Leistungen im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2017 geworden (Widerspruchsverfahren W /17, Bescheid vom 04.10.2017; hiergegen ist Klage zum Sozialgericht Bayreuth am 06.10.2017 erhoben worden - Aktenzeichen S 17 AS 610/17 - über die bisher noch nicht entschieden worden ist).
Am 03.11.2017 haben die Antragsteller weiter einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich Fahrt- und Übernachtungskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft einmal vierteljährlich und in den Ferien, Geburtstagen, Weihnachts- und Ostertagen gestellt. Sie haben sich darauf berufen, dass es der Familie nicht zumutbar sei, am selben Tag von B. nach F. und wieder zurück zu fahren. Für die günstigsten Unterkünfte für vier Personen seien ab 205,00 € pro Nacht zu zahlen. Sie haben einen Bescheid der AOK vorgelegt, wonach beim Vater der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen für Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2 erfüllt sind.
Der Antragstellerin zu 1 seien Benzinkosten für die Hinfahrt am 25.09.2017 und die Rückfahrt am 26.09.2017 in Höhe von insgesamt 160,98 € entstanden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
I. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Vater () am 25./26.09.2017 in Höhe von 160,98 € zu bezahlen,
II. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vorläufig monatlich Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Vater () für eine Zugfahrt monatlich zu bezahlen,
III. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig vierte...