Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Arbeitslosengeld. Verrechnung von Nachzahlungen aus Arbeitslosengeldansprüchen mit Erstattungsforderungen aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
Hat ein Versicherter zunächst Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten und sodann nachträglich für den Bewilligungszeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld erhalten, kann der aus der nachträglichen Leistungsbewilligung zugunsten des Grundsicherungsträgers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit entstandene Erstattungsanspruch aufgrund ausbezahlter Grundsicherungsleistungen unmittelbar aus den nachzuzahlenden Leistungen aus Arbeitslosengeld erstattet werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen teilweisen Einbehalt des ihm nachträglich bewilligten Arbeitslosengeldes zum Zweck der Erstattung der zeitgleich bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
I.
Der am 1983 geborene Kläger stand zuletzt bis 2005 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Jedenfalls seit 2008 bezog er durchgehend Leistungen nach dem SGB II.
II.
Vom 1.9.2011 bis 31.8.2013 nahm der Kläger erfolgreich an einer Umschulung zum Kaufmann im Fachbereich Großhandel bei der Fa. S. in H. teil; aufgrund seiner früheren Ausbildung als Metallbauer war die Umschulung verkürzt auf (nur) 24 Monate.
Mit Bescheid vom 23.7.2015 lehnte die Beklagte die mit Schreiben vom 11.5.2015 formlos beantragte Gewährung von Arbeitslosengeld ab 5.7.2013 zunächst ab, weil sich der Kläger bei ihr nicht persönlich arbeitslos gemeldet hatte.
Hiergegen erhoben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 24.8.2015 Widerspruch und wiesen zu dessen Begründung am 23.9.2015 darauf hin, dass ihr Mandant vom JobCenter Arbeitslosengeld II bezogen habe und von dort nicht auf das Erfordernis einer persönlichen Meldung bei der Beklagten hingewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 28.9.2015 half die Beklagte diesem Widerspruchsbegehr ab und bewilligte vorläufig (bis zur Vorlage einer aktuellen Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers und der Rückgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld) Arbeitslosengeld ab 9.7.2013 nach der Qualifikationsstufe 3 iS des § 152 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (täglicher Leistungsbetrag 28,76 € für 300 Kalendertage vom 9.7.2013 bis 7.5.2014). Bis zur Klärung eines eventuellen Erstattungsanspruchs wurde die Nachzahlung einbehalten.
Am 15.10.2015 reichte der Kläger den Antrag sowie die Mitgliedsbescheinigung der AOK Bayern zurück.
III.
Am 19.10.2015 bezifferte das JobCenter seinen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Zeit vom 9.7.2013 bis 7.5.2014 mit insgesamt 7.407,60 €.
Deshalb teilte die Beklagte dem Kläger zum einen mit Bescheid vom 22.10.2015 mit, dass Arbeitslosengeld endgültig für den Zeitraum vom 9.7.2013 bis 7.5.2014 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 28,76 € bewilligt werde und mit weiterem - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom gleichen Tag, dass der Erstattungsanspruch des JobCenter in Höhe der im gleichen Zeitraum gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 7.407,60 € aus der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes von 8.628,00 € befriedigt werde, denn in dieser Höhe gelte der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 107 SGB X als erfüllt. In diesem Umfang habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III mehr. Der aus der Nachzahlung nicht verbrauchte Betrag von (8.628,00 € ./. 7.407,60 € =) 1.220,40 € wurde ausweislich des am 13.7.2016 dem Gericht vorgelegten Kontoauszugs dem Konto des Klägers am 27.10.2015 gutgeschrieben.
Gegen beide Bescheide legten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 23.11.2015 Widerspruch ein, da die Berechnung des Betrags von 7.407,60 € nicht nachvollzogen werden könne. Die darauf hin vom JobCenter eingeholte und am 2.12.2015 erteilte Aufstellung nach monatlich erbrachten Zahlungen übersandte die Beklagte am 8.12.2015 an die Bevollmächtigten des Klägers mit dem Hinweis, dass demnach der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Bevollmächtigten des Klägers hielten dem am 30.12.2015 entgegen, nach der übersandten Aufstellung sei davon auszugehen, dass § 40 Abs. 4 SGB II nicht berücksichtigt, mithin ein zu hoher Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger selbst am 29.10.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth mit zahlreichen Anlagen erhoben, aufgrund deren die Beklagte zur Überweisung des zwecks Erstattung einbehaltenen Betrags auf das Konto des Klägers verpflichtet sei. So sei schon der Erstattungsbescheid vom 22.10.2015 nicht unterschrieben. Er mache auch über den täglichen Leistungsbetrag von 28,76 € hinaus die Zahlung die Zahlung des täglichen Leistungsentgelts iHv 47,93 € geltend. Auch solle das Gericht die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung und präventiv die Ver...