Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Mietrückständen des Klägers in Höhe von 10.430,27 € streitig.

Der 1954 geborene Kläger bezog seit 13.03.2009 bis 31.03.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten. Ein darüber hinaus gehender Leistungsanspruch des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig (vgl. das Verfahren S 17 AS 81/13). Am 18.06.2014 erfolgte eine Ummeldung des Klägers an die jetzige Adresse in B.

Der Kläger bewohnte eine 100 qm große Vierzimmerwohnung in N., für die er laut Vermieterbescheinigung vom 29.03.2009 eine Grundmiete in Höhe von 322,11 €, kalte Nebenkosten in Höhe von 79,83 €, Heizkosten in Höhe von 75,05 sowie eine Garagenmiete in Höhe von 23,01 €, insgesamt 500,00 € monatlich, zu entrichten hatte. Bereits mit Schreiben vom 16.11.2008 hatte der Vermieter dem Kläger mitgeteilt, dass seit März bis November 2008 Mietrückstände in Höhe von 4.280,30 € aufgelaufen seien.

Nach der Erstantragstellung im März 2009 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum vom 13.03.2009 bis 30.06.2009 zunächst die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) des Klägers und wies auf die von ihm angenommene Angemessenheitsgrenze von 300,00 € Gesamtmiete hin. Mit Überprüfungsbescheid vom 03.08.2009 übernahm der Beklagte die tatsächlichen KdUH bis zum 30.09.2009. Aufgrund Vergleichs vor dem Sozialgericht Bayreuth vom 12.10.2010 übernahm der Beklagte ab Oktober 2009 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 343,53 € monatlich, ab Januar 2010 in Höhe von 348,56 € und ab Oktober 2010 in Höhe von 354,93 €. Die Nachzahlung sowie die weiteren laufenden Mietzahlungen sollten direkt an den Vermieter erfolgen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.03.2011 in der Fassung des Bescheides vom 18.03.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger KdUH für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von 348,46 € zuzüglich 6,47 € Kosten der Warmwasserbereitung, insgesamt zur Direktauszahlung an den Vermieter. Am 02.05.2011 widerrief der Kläger die Ermächtigung zur Direktauszahlung der KdUH an den Vermieter.

Am 20.09.2012 beantragte der Kläger die Umsetzung einer Zusage des Beklagten im Termin vom 17.09.2012 beim Sozialgericht Bayreuth, unter anderem die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit Bescheid vom 10.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung bzw. Erstattung seiner Mietschulden ab. Zur Begründung führte er aus, ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden könne nach § 22 Abs. 8 SGB II nur gewährt werden, wenn laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen würden. Da der Kläger derzeit keine derartigen Leistungen beziehe, könnten weder bereits entstandene Schulden noch künftige Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis darlehensweise übernommen werden.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Bayreuth, in welchem er mitteilte, der Antragsgegner habe entgegen einer Absprache im Termin vom 17.09.2012 keine Leistungen für Strom und Miete erbracht, weshalb es einer zeitnahen richterlichen Entscheidung bedürfe. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1007/12 ER geführt; das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 20.12.2012 entschieden, das Bayerische Landessozialgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 22.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes legte der Kläger die zu etwa 50 % geschwärzte Fassung einer Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Prozessbevollmächtigten seiner Vermieter zum 06.10.2012 vor. Danach sei die Kündigung erfolgt, weil der Kläger mit der Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten [geschwärzt] bereits erheblich im Verzug sei [längerer geschwärzter Teil]. Am 15.11.2012 legte der Kläger einen Mahnbescheid vom 04.10.2011 vor, wonach zum 22.08.2011 Mietschulden in Höhe von 10.430,27 € sowie eine Kostenforderung in Höhe von 759,24 € gegenüber dem Vermieter des Klägers, der Erbengemeinschaft nach M.S., bestanden habe. Weitere Unterlagen vorzulegen weigerte sich der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 17 AS 1007/12 ER.

Bereits am 22.10.2012 hatte der Kläger Widerspruch unter anderem gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 10.10.2012 „betreffend Mietschulden“ eingelegt, um „wegen der laufenden Klagen seine Rechtsposition nicht zu schmälern“. Eine weitere Begründung erfolgte trotz Aufforderung des Beklagten vom 24.10.2012 hierzu nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.04.2013 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.03.2013, Az. L 11 AS 881/12 B ER.

Am 30.04.2013 hat der Kläger hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht alle zulässigen Rechtsmittel eing...

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