Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.09.2020; Aktenzeichen B 14 AS 34/19 R)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 verpflichtet, den Bescheid vom 28.01.2013 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 394,12 € monatlich im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,37 € monatlich im Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2013 und 01.01.2014 bis 31.01.2014, sowie in Höhe von 90,67 € für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013 zu zahlen.

III. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 29.01.2014 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,37 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 zu zahlen.

IV. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,28 € monatlich für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 und in Höhe von 22,86 € für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 zu zahlen.

V. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,28 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Der Beklagte hat der Klägerin von ihren notwendigen außergerichtlichen Kosten 2/3 zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2015 unter dem Gesichtspunkt der Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.

I. Die 1963 geborene Klägerin beantragte erstmals am 07.04.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Ab 19.02.2013 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Sie bewohnt - nach dem Auszug ihrer Tochter J. zum 16.09.2011 alleine - eine 77 qm große Zweizimmerwohnung im Dachgeschoss Mitte eines ausweislich der Nebenkostenabrechnungen insgesamt 746 qm Wohnfläche umfassenden Mehrfamilienhauses im Stadtgebiet H.. Für diese Wohnung hat sie, insoweit um 22 Cent abweichend vom Mietvertrag, eine Nettokaltmiete in Höhe von 236,00 €, eine Vorauszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von 107,39 € sowie für Heizkosten in Höhe von 103,61 € zu zahlen, insgesamt 447,00 € monatlich. Die Beheizung erfolgt mittels einer Gaszentralheizung, das Warmwasser wird zentral aufbereitet. Am 28.11.2013 rechnete der Vermieter der Klägerin über die Nebenkosten im Jahr 2012 ab; es ergab sich ein an die Klägerin zurückzuzahlender Betrag in Höhe von 356,33 €. Die Betriebskostenabrechnung für 2013 vom 02.12.2014 führte zu einem vermieterseits erstatteten Überschuss der Vorauszahlungen über die tatsächlichen Kosten in Höhe von 424,14 €.

1. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 30.06.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter J. mit Bescheid vom 30.06.2011 - wegen anzurechnenden Einkommens vorläufig - Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 205,62 €. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Bewilligung die seitens der Stadt H. festgelegten Höchstgrenzen einer Bruttokaltmiete von 320,00 € für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde lägen. Er forderte die Klägerin zu einer Kostensenkung auf, da die tatsächlichen Kosten der Bedarfsgemeinschaft die Höchstgrenzen überschritten. Nach dem Auszug von J. erfolgte eine Anpassung der Unterkunftskosten mit Änderungsbescheid vom 26.09.2011 ab 16.09.2011 auf die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt (241,00 € Bruttokaltmiete nebst Heizkosten in Höhe von 60,00 €). Auf gesonderten Antrag der Klägerin vom 12.10.2011 bewilligte der Beklagte ihr mit Änderungsbescheid vom 14.10.2011 zunächst für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis 31.12.2011 Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete nebst Heizkosten in Höhe von 70,00 €, insgesamt 411,25 €. Nach erneuter persönlicher Vorsprache der Klägerin am 14.12.2011 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2011 die Leistungsbewilligung für den Kalendermonat Januar 2012 und gewährte ihr Unterkunftskosten in Höhe von 411,25...

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