Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die der Beklagte unter Berufung auf die Ausschlusstatbestände nach § 2 Abs. 1 OEG versagt hat.
Der Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ging beim Beklagten am 14.09.2013 ein. Der Kläger machte als Schädigungsfolge eine traumatische Sehnenruptur am 23.04.2013 geltend.
Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 09.10.2013 den Eingang des Antrags und machte den Kläger darauf aufmerksam, dass gesetzliche Schadensersatzansprüche auf den Freistaat Bayern übergehen, soweit der Kläger von der Versorgungsverwaltung wegen des Schadens Leistungen erhalte, die den Schaden ausgleichen sollen. Der Kläger dürfe daher über seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger insoweit nicht mehr verfügen, insbesondere keinen Vergleich schließen oder Zahlungen vom Schädiger entgegennehmen, ohne sich vorher mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt abzustimmen. Falls er dies nicht beachte, müsse er dem Zentrum Bayern Familie und Soziales Ersatz leisten, vor allem aber könnten dann Leistungen versagt werden. Lediglich Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden, die nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht entschädigt würden, dürften selbst gegenüber den Schädiger geltend gemacht werden.
Der Täter wurde mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 03.04.2014 wegen eines Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Kläger, der im Strafverfahren als Nebenkläger beteiligt war, schloss am gleichen Tag einen Adhäsionsvergleich. Bei Zahlung eines Geldbetrages von 2000,00 € an den Nebenkläger wurde der Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche gleich ob bekannt oder unbekannt, für Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft abgegolten und erledigt sind.
Den Beklagten ging ein Schreiben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu, wonach der Vorfall vom 23.04.2013 als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
Im Aktenvermerk vom 05.09.2014 hat der Beklagte folgenden Sachverhalt angenommen: Der Kläger arbeitete als Ladendetektiv im Drogeriemarkt M. in A.. Am 23.04.2013 stellte er einen Ladendieb und hielt ihn vor dem Geschäft am Jackenärmel fest. Der Dieb riss sich vom Antragsteller los und der Antragsteller erlitt dadurch eine Verletzung an einem Finger.
Im Bescheid vom 13.11.2014 führte der Beklagte aus, dass ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG nachgewiesen sei. Die Gewährung einer Entschädigung sei aber unbillig. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kläger nach Abschluss des Vergleichs Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 zurückgewiesen. Der Kläger habe über seinen Anspruch verfügt, obwohl er Kenntnis vom Verbot der Verfügung über seine Schadensersatzansprüche gehabt habe. Ein rentenberechtigender der Grad der Schädigungsfolgen werde nicht erreicht.
Mit diesem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zeigt sich der Kläger nicht einverstanden und erhebt am 29.01.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Der Kläger genieße keine Doppelversorgung. Die Unbilligkeit der Versorgungsleistungen sein in keinster Weise gegeben. Der Vergleich sei im Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen. Die Versagung von Leistungen gegenüber dem Kläger sei rechtswidrig. Die Formulierung im Widerspruchsbescheid sei nicht sachgerecht, da der Kläger eine dauerhafte Schädigung erlitten habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2015 zu verurteilen, Versorgung aus dem Ereignis vom 23.04.2013 zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Erwiderung vom 13.04.2015 legte der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2015 vor.
In der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 verwies der Beklagte hinsichtlich des Anspruchsübergangs auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2007.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Akten des Beklagten mit den Kopien des Strafgerichtsverfahrens und der Akte der Berufsgenossenschaft Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken - Versorgungsamt - vom 13.11.2014 in der Gestalt des ...