Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Kosten der Einzugsrenovierung. Angemessenheitsprüfung. Berliner Wohnungsmarkt
Orientierungssatz
1. Renovierungskosten, die anlässlich eines Einzuges in eine Mietwohnung anfallen, sind nur als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu übernehmen, wenn Einzugsrenovierungen ortsüblich sind, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zu Verfügung stehen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R = BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).
2. In Berlin werden - wie durch Recherchen in einschlägigen Internetportalen festzustellen ist - ausreichend Wohnungen angeboten, die auch ohne Renovierung sofort bewohnbar sind; die Kosten für eine Einzugsrenovierung sind danach unangemessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine Einzugsrenovierung in Höhe von 114,21 EUR im Rahmen der von ihr bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Sie und ihr Lebensgefährte bezogen am 1.10.2010 die im Rubrum genannte Wohnung. Der Umzug wurde nach den Angaben der Klägerin erforderlich, weil der Lebensgefährte der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in Berlin aufgenommen hat.
Am 7.10.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für die erforderliche Einzugsrenovierung in die vorgenannte Wohnung. Wegen der Einzelheiten zu den vorgetragenen Mängeln wird auf die von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichte Mängelleiste (gerichtet an den Vermieter) verwiesen. Mit Ablehnungsbescheid vom 15.10.2010 wies der Beklagte diesen Antrag zurück, woraufhin die Klägerin am 21.10.2010 Widerspruch eingelegt hat. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kosten für die Einzugsrenovierung zu übernehmen sind, weil dies der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtssprechung so zu entnehmen sei. Die Wohnung sei aufgrund ihres Zustandes im Zeitpunkt des Umzuges nicht bewohnbar gewesen, so dass die Renovierung erforderlich gewesen ist. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt und sei seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen. Die Entscheidung des Beklagten sei zudem unverhältnismäßig.
Mit am 9.11.2010 erhobener Klage beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, Leistungen für die umzugsbedingte Renovierung in Höhe von 114,21 EUR zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass Einzugsrenovierungskosten nicht zu übernehmen sind und verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten sind mit Gerichtsschreiben vom 5.1.2011 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Der Beklagte hat dieser Vorgehensweise zugestimmt, während die Klägerin sich dazu nicht geäußert hat, jedoch ausgeführt hat, dass die Klage Erfolg haben müsse.
Ein von der Klägerin in dieser Sache betriebenes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 157 AS 32385/10 ER) blieb erfolglos.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, Aktenzeichen … (1 Band, Kopien) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor vom Gericht zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Denn Renovierungskosten, die anlässlich eines Einzuges anfallen, sind nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Unter anderem ist erforderlich, dass Einzugsrenovierungen ortsüblich sind, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R).
Das BSG hat in der genannten Entscheidung wörtlich ausgeführt:
“4. Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tatsächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon umfasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung miet...