Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Feststellung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Bemessungsgrundlage. Verdienstausfall. steuerpflichtige Einnahmen. steuerfrei gestellte Lohnersatzleistungen. Verletztenrente
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ist durch den Verweis auf § 2 Abs 1 Nr 1-4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in § 2 Abs 1 S 2 BEEG klar gestellt, dass von dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen auszugehen ist. Nach § 3 EStG steuerfrei gestellte Lohnersatzleistungen wie etwa das aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährende Verletztengeld im Sinne der §§ 45ff SGB 7 sind demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
2. Diese Regelung begegnet auch im Hinblick auf die meist günstigere Behandlung von schwangerschaftsbedingten Krankheitsfällen, die zu Verdienstausfällen führen, durch § 2 Abs 7 S 6 BEEG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiteren Elterngeldes für ihre am 22. April 2007 geborene Tochter C.
Die Klägerin erzielte in der Zeit von März 2006 bis Oktober 2006 und von Januar bis Februar 2007 ein monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.600 Euro monatlich. Aufgrund einer Erkrankung wegen eines Arbeitsunfalls erzielte die Klägerin nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im November 2006 ein Bruttoeinkommen von 1.013,33 Euro und im Dezember 2006 von 1.440 Euro. Zusätzlich erhielt sie in der Zeit vom 20. November 2006 bis 3. Dezember 2006 Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 500,50 Euro.
Auf ihren Antrag vom 10. Mai 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 19. Juli 2007 Elterngeld für die Zeit vom 22. April 2007 bis 21. April 2008. Hierbei legte er lediglich das im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes vom Arbeitgeber der Klägerin gewährte Bruttoerwerbseinkommen seiner Berechnung zu Grunde, ohne das zur Kompensation des Verdienstausfalles im November und Dezember 2006 gewährte Verletztengeld zu berücksichtigen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 26. Juli 2007 wies der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20. August 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass steuerfreie Einnahmen, zu denen auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählten, nicht als elterngeldrelevantes Referenzeinkommen zu berücksichtigen seien.
Mit der am 19. September 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass auch das Verletztengeld als elterngeldrelevantes Einkommen zu berücksichtigen sei, da es für einen unverschuldeten Arbeitsunfall gewährt worden sei. Ihr Fall dürfe nicht anders behandelt werden, als derjenige einer ebenfalls unverschuldeten schwangerschaftsbedingten Erkrankung, für die der Gesetzgeber selbst ein Überspringen der Monate mit Verdienstausfall vorgesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. August 2007 zu verpflichten, der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens von 1.600 Euro monatlich auch in den Monaten November und Dezember 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat Anspruch auf Elterngeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Gemäß §...