Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Sie leben als Ehepaar gemeinsam in ihrer Wohnung, in der sowohl die Heizung als auch der Herd und die Warmwasserbereitung mit Gas betrieben werden. Die Gasversorgung wird unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abgerechnet, dem die Kläger einen monatlichen Betrag von 48,– EUR zahlen. An den Vermieter haben die Kläger monatlich einen Betrag von 284,84 EUR zu entrichten, der neben der Nettokaltmiete auch die Betriebskosten und die Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 6,88 EUR umfasst.
Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 27. Mai 2003 Arbeitslosengeld und anschließend vom 28. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ihr Ehemann erhielt bis zum 31. Dezember 2004 ebenfalls Arbeitslosenhilfe und bezieht jetzt noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 537,76 EUR. Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 23. November 2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Januar 2005 und vom 23. Februar 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei er ihnen einen monatlichen Regelsatz von jeweils 311,– EUR sowie monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 305,36 EUR anerkannte und die Rente des Klägers zu 2) in Höhe von 537,76 EUR abzüglich der Beiträge für die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung von 20,16 EUR und einer Versicherungspauschale von 30,– EUR auf den Bedarf anrechnete, so dass sich ein Leistungsbetrag von 439,76 EUR ergab. Daneben wurde der Klägerin zu 1) bis zum 27. Mai 2005 noch ein befristeter Zuschlag bewilligt. Die Kläger legten Widerspruch ein, der mit dem versehentlich auf den 17. Februar 2005 datierten Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 zurückgewiesen wurde.
Die Kläger verfolgen nun ihr Begehren mit ihrer am 11. März 2005 erhobenen Klage weiter, die sie damit begründen, dass die gesetzlichen Regelsätze im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben stünden, weil ihre Bemessung nicht nachvollziehbar sei und ihre Höhe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht ausreiche. Zudem habe der Beklagte zu Unrecht von den Unterkunfts- und Heizkosten eine Energiepauschale abgezogen und die jeweiligen Beiträge zur Lebensversicherung der Kläger in monatlicher Höhe von 10,23 EUR und 37,71 EUR sowie die Beiträge zur Kompakthaftpflichtversicherung in monatlicher Höhe von 11,04 EUR nicht berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. Februar 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2005 zu verurteilen, an die Kläger höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten, der als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf die begehrten höheren Leistungen haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen in Höhe der früher gewährten Arbeitslosenhilfe geltend machen können. Ein gesetzlicher Anspruch besteht hierfür nicht mehr, da die Arbeitslosenhilfe seit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 nicht mehr gewährt wird. Dieser Anspruch ist nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Arbeitslosenhilfe nicht als eigentumsgleiche Rechtsposition anzusehen, da sie nicht aus Beiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert wird und somit nicht auf eigenen Leistungen des Hilfebedürftigen beruht (BSGE 59, 227, 233; 73, 10, 17; 85, 123, 130).
Einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe können die Kläger auch nicht aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes herleiten. Soweit der Gesetzgeber mit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auf eine bereits bezogene gesetzliche Leistung eingewirkt und die Dauer ihrer Gewährung verkürzt hat, sind solche Eingriffe mit unechter Rückwirkung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 97, 378, 389). Bei der gebotenen Abwägung haben hier die Bestandsinteressen der Kläger kein größeres Gewicht als die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte. Zwar ist das In...