Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Berlin vom 24.9.2007 - S 15 R 1830/07, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dem ... 1951 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2007 ab dem 01.09.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 986,92 Euro (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen), längstens zahlbar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Dabei legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde und begründete dies damit, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 30.06.2011 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindern würde. Danach betrage die Verminderung für 36 Kalendermonate 0,108. Angesichts der Summe aller Entgeltpunkte von 46,9430 würden daher die persönlichen Entgeltpunkte 41,8732 betragen (siehe Anlage 6 des Rentenbescheids vom 16.02.2007).
Mit seinem Widerspruch vom 23.02.2007 begehrte der Kläger die Anwendung eines Zugangsfaktors von 1,0 und begründete dies damit, dass die Anwendung eines niedrigeren Zugangsfaktors als 1,0 auf eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommene Rente wegen Erwerbsminderung verfassungswidrig sei.
Durch Bescheid vom 03.08.2007 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2005 neu, wobei sich aufgrund eines anderen Beitragssatzes zur Krankenversicherung ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 992,21 Euro (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen). Im Hinblick auf den Zugangsfaktor sowie die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte verblieb es bei der Regelung des Bescheides 16.02.2007.
Unter dem 01.10.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid zurück. Gemäß der Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI sei bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten beginnen würden, stets der Zugangsfaktor zu vermindern. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 werde nicht gefolgt. Dagegen spreche sowohl die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, mit dem mit einer Übergangszeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 die Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten eingeführt worden sei, als auch die Verlängerung des Zugangsfaktors nach § 59 SGB VI durch das gleiche Gesetz. Durch letztere würden die hinzunehmenden Rentenkürzungen kompensiert.
Mit seiner Klage vom 05.10.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Anwendung des niedrigeren Zugangsfaktors als 1,0 auf die Erwerbsminderungsrente wegen vorzeitigen Rentenbezuges sei verfassungswidrig und finde im Gesetz keine Stütze.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 46,9430 persönlichen Entgeltpunkten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihre Begründungen aus dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass sowohl während des Gesetzgebungsverfahrens, als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen seien. Alle mit der Problematik der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung befassten Gerichte hätten bis zur Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 die Verfassungswidrigkeit verneint. Der 4. Senat stehe insofern allein mit der im Urteil vom 16.05.2006 vertretenen Auffassung.
Der Kläger hat sich unter dem 17.10.2007, die Beklagte am 28.11.2007 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf die Höhe des Rentenanspruchs beschränkte Klage ist als Teilanfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 4 SGG).
Über sie konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Das Begehren des Klägers, die Rente unter Anwendung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen und auszuzahlen, war dahingehend auszulegen, dass er die Berücksichtigung von 46,9430 persönlichen Entgeltp...