Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Vergütung der eigenen Leistungen und der Leistungen eines Weiterbildungsassistenten nach Kap G Abschn IV EBM-Ä mit Mindestpunktwert
Orientierungssatz
Ein Vertragsarzt (hier: Facharzt für psychotherapeutische Medizin) hat gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm und von seinem Weiterbildungsassistenten nach Kap G Abschn IV EBM-Ä erbrachten Leistungen mit dem entsprechenden Mindestpunktwert.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale III/2005, IV/2005 und I/2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2006 verpflichtet, die von dem Kläger und seinen Weiterbildungsassistenten in den genannten Quartalen erbrachten zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen bis zu einer Grenze von 561.150 Punkten pro Quartal zu dem Mindestpunktwert von 4,4230 €-Cent zu vergüten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Quartale III/2005 bis I/2006, hierbei insbesondere über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen, die von den beim Kläger beschäftigten Weiterbildungsassistenten erbracht wurden.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1999 als Facharzt für psychotherapeutische Medizin niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teil. Er ist der Fachgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zugeordnet. Er verfügt über eine Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer Berlin auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Medizin. In den streitgegenständlichen Quartalen beschäftigte der Kläger mit Genehmigung der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV zwei Weiterbildungsassistenten.
In den streitgegenständlichen Quartalen vergütete die Beklagte die vom Kläger selbst erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen zum regionalen Mindestpunktwert, der sich gemäß den Beschlüssen des Bewertungsausschlusses aus der 93. beziehungsweise 96. Sitzung ergab und in Berlin 4,4230 €-Cent betrug. Die von den Weiterbildungsassistenten erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, die der Kläger gemäß den Vorgaben der Beklagten in seinen Honoraranforderungen entsprechend zu kennzeichnen hatte, vergütete die Beklagte mit ungestützten Punktwerten. Sie betrugen je nach Kasse/Kassenart und Quartal zwischen 1,7928 €-Cent und 3,6376 €-Cent.
Mit seinem Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/2005 vom 5. April 2006 rügte der Kläger die geringere Vergütung der Leistungen der Weiterbildungsassistenten. Er sehe hierfür keine Rechtsgrundlage. § 15 BMV-Ä schließe die Schlechterstellung von delegationsfähigen Leistungen aus. Die Rechtsprechung des BSG zum Mindestpunktwert für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen gelte nicht nur für die von ihm persönlich erbrachten Leistungen. Mit gleicher Begründung legte der Kläger am 14. Juni 2006 und am 24. Oktober 2006 Widerspruch gegen die Honorarbescheide der Quartale IV/2005 und I/2006 ein.
Mit Beschluss ihrer Widerspruchsstelle vom 24. Oktober 2006 (schriftliche Fassung vom 14. November 2006) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung der Leistungen seiner Weiterbildungsassistenten zum Mindestpunktwert. § 84 Abs. 4 S. 4 SGB V beziehe sich vom Wortlaut und Sinn und Zweck her nur auf zugelassene psychologische Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte, die bei der Sicherstellung der Versorgung mitwirkten. Die Regelung sei nicht auf Weiterbildungsassistenten anzuwenden, deren Teilnahme nicht der Sicherstellung der Versorgung, sondern der Ausbildung diene. Die Argumentation des Bundessozialgerichts zur Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen könne sich nur auf niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in eigener Praxis beziehen. Die Vergütungssituation einer Praxis mit Weiterbildungsassistenten unterscheide sich hiervon gravierend. § 84 Abs. 4 S. 4 SGB V sei eine Ausnahmeregelung und kein Grundsatz der vertragsärztlichen Honorarverteilung, die auch auf Weiterbildungsassistenten anzuwenden sei. Weiterbildungsassistenten, auch soweit sie freiberuflich tätig seien, hätten keinen Anspruch auf Überschuss in Höhe eines zugelassenen, voll approbierten, weitergebildeten Facharztes. Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus der 93./96. Sitzung bestehe der Kreis der Berechtigten nur aus Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten. Die Definition der psychotherapeutisch tätigen Ärzte richte sich nach den Bedarfsplanungsrichtlinien. Weiterbildungsassistenten seien in den Bedarfsplanungsrichtlinien für die psychotherapeutische Versorgung nicht genannt.
Hiergegen richtet sich die am 28. November 20...