Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag

 

Orientierungssatz

1. Die Kammer folgt nicht der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3, wonach Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen (Anschluss an SG Aachen vom 9.2.2007 - S 8 R 96/06 = NZS 2007, 322).

2. Aus den Materialen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 2007, 554) ist zu entnehmen, dass ein Abschlag bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8% "entgegen (der) Entscheidung des 4. Senates des BSG (Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R aaO) in allen Fällen vorzunehmen (ist), in denen die Rente mit oder vor Vollendung des (60.) Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird" (BT Drucksache 16/3794, S 35, 36 zu Nr 23).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1814284

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