Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kosten der Unterkunft. Erhöhung der Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug. Beschränkung auf die frühere Wohnungsmiete. Staffelmietvereinbarung. Keine Beschränkung auf die Kosten für die ursprüngliche Unterkunft nach Ablauf von zwei Jahren. Zeitliche Begrenzung der Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 auf 2 Jahre
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beschränkung der anzuerkennenden Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug sind vereinbarte Steigerungen der früheren Unterkunftskosten (hier Staffelmietvereinbarung) zu berücksichtigen.
2. § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 findet nach Ablauf von zwei Jahren nach einem nicht erforderlichen Umzug dann keine Anwendung, wenn lediglich eine maßvolle Kostensteigerung vorliegt und anzunehmen ist, dass sich auch die ursprüngliche Miete erhöht hätte.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 21.09.2007 verpflichtet, dem Kläger
- für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.06. 2008 monatlich um 5,00 EUR höhere Kosten der Unterkunft,
- für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 monatlich um 10,00 EUR höhere Kosten der Unterkunft
- sowie ab dem 01.09.2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seit 1. März 2004 bewohnte er eine 2-Zimmer-Wohnung in der W..straße … zu einem monatlichen Mietzins von 260,00 € im September 2006, der sich aus 185 € Grundmiete sowie 75 € Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzte. In der damaligen Wohnung des Klägers bestanden erhebliche Mängel, die der Vermieter jedoch auch auf Mängelbeseitigungsaufforderungen des Klägers sowie dessen Mietminderung nicht beseitigte. Der Vermieter hielt zudem bei Einzug des Klägers in die Wohnung gegebene Zusagen zur Mängelbeseitigung nicht ein. Die Wohnung verfügte über Kohleheizung, im Bad gab es kein Handwaschbecken. Bad und Küche war nicht beheizbar, was der Kläger jedoch beim Einzug in die Wohnung wusste. Ferner gab es Auseinandersetzungen mit den Mitmietern des Hauses, und mehrfach Wasserschäden im Keller.
Der Mietvertrag über die Wohnung des Klägers der W….straße enthielt folgende Vereinbarung zur Staffelmiete:
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"Es wird eine Staffelmiete wie folgt vereinbart: |
Die Nettokaltmiete beträgt: |
ab 1.7. 2005 Euro 180,00 |
ab 1.7. 2006 Euro 185,00 |
ab 1.7. 2007 Euro 190,00 |
ab 1.7. 2008 Euro 195,00.„ |
Zum 1. September 2006 bezog der Kläger, ohne zuvor die Zustimmung zum Umzug beim Beklagten einzuholen, eine neue Wohnung in der M…straße mit einer Wohnungsgröße von 79,04 m², für welche eine monatliche Gesamtmiete von 398,00 € vereinbart war. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der höheren Miete wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 15. September 2006 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 5. Februar 2007 zurückgewiesen. Der Beklagte übernahm weiterhin nur die Miete in Höhe des zuvor für die Wohnung in der W…straße gewährten Betrages von 260,00 €.
Zum 1. Februar 2007 bezog der Kläger seine jetzige Wohnung in der D… Straße, für die er monatlich 304,08 € aufzuwenden hat. Eine Zustimmung zum Umzug holte er wiederum nicht ein. Zuzüglich benötigt er Brennstoffbeihilfen, da nur eine Kohleheizung vorhanden ist.
Den Antrag des Klägers auf Übernahme der höheren Mietkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2007 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. September 2007 zurückgewiesen. Der Beklagte übernahm und übernimmt weiterhin lediglich eine Miete in Höhe von 260,00 € und begründet dies damit, dass der Kläger ohne Zustimmung umgezogen sei und der Beklagte daher nur Miete in Höhe der in der W…straße geschuldeten Kosten zu übernehmen habe. Der Beklagte gewährte dem Kläger jedoch die für die Beheizung der neuen Wohnung erforderliche Brennstoffbeihilfe, welche auch in der Wohnung in der W…straße erforderlich gewesen war.
Der Kläger gibt an, dass die Miete des neuen Mieters in seiner früheren Wohnung in der W…straße derzeit etwa 315,00 EUR betrage. Er ist der Ansicht, dass der Auszug aus der Wohnung in der W…straße wegen unzumutbaren Wohnbedingungen erforderlich gewesen sei.
Mit der am 13. Oktober 2007 erhobenen Klage beantragte der Kläger,
den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007 ab dem 1. Februar 2007 die tatsächlichen anfallenden Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulä...