Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. rückwirkende Aufhebung und endgültige Festsetzung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung und Erstattung überzahlter Leistungen. sozialgerichtliches Verfahren. Gegenstand des Rechtsstreits. ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt. Vorverfahren als Klagevoraussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 86 SGG ist auf Fälle der Ersetzung weder direkt noch analog anwendbar.

2. Ein endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheid wird nicht nach §§ 86, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens über einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

3. Eine analoge Anwendung des § 114 Abs 2 S 1 SGG auf Fälle des unterlassenen Vorverfahrens scheitert sowohl an der Vergleichbarkeit mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt als auch an einer planwidrigen Regelungslücke.

4. Eine Klage kann nur dann als gleichzeitiger Widerspruch ausgelegt werden, wenn mit der Klageschrift zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung und endgültige Festsetzung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 28. März 2008 bis 31. Oktober 2008 und die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 1.566,84 EUR.

Am 28. März 2008 beantragte die am ... März 19.. geborene, erwerbsfähige Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beklagte bat um Übersendung der vom Arbeitgeber der Klägerin auszufüllenden Einkommensbescheinigung bis spätestens zum 23. Mai 2008. Am 21. Mai 2008 reichte die Klägerin eine Einkommensbescheinigung der M. & K. GmbH & Co. KG vom 20. Mai 2008 ein. Nach dieser Einkommensbescheinigung ist das Einkommen der Klägerin monatlich nicht gleich hoch.

Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn, P. H., für die Zeit vom 28. März 2008 bis 31. August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig. Für den Zeitraum vom 28. März 2008 bis 31. März 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 20,39 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 28,46 EUR, für den Zeitraum 1. April 2008 bis 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 152,95 EUR monatlich und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR monatlich sowie für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 157,15 EUR monatlich und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR monatlich. Zur Begründung der Vorläufigkeit der Bewilligung der Leistungen führte der Beklagte an, dass die Klägerin monatlich schwankendes Einkommen erhalte.

Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum 29. März bis 30. April 2008 in gleicher Höhe wie mit Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2008. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe 203,66 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR sowie für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 82,18 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 64,69 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR und für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 84,74 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 213,44 EUR.

Während der Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 betreffend den Zeitraum 28. März 2008 bis 30. Juni 2008 keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung enthält, wird in dem Änderungsbescheid betreffend den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 darauf hingewiesen, dass der Leistungsanspruch und auch die Leistungshöhe aufgrund des monatlich schwankenden Einkommens der Klägerin bisher unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens vorläufig festgesetzt wurde.

Am 14. August 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen...

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