Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Weg zu bzw Rückweg von einer Raucherpause
Orientierungssatz
Der Weg von einer Raucherpause zum Arbeitsplatz steht mangels sachlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Anerkennung eines Ereignisses vom 12. Januar 2012 als Arbeitsunfall.
Die … 1965 geborene Klägerin arbeitet als Pflegehelferin. Am 12. Januar 2012 befand sie sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, als sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Klägerin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des ihr am 3. Februar 2012 angezeigten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf einen eigenwirtschaftlichen privaten Belang, namentlich das Rauchen, gerichtet gewesen. Ein betrieblicher Bezug ergebe sich auch nicht aus einer Parallele zur Nahrungsaufnahme, da es sich um eine freie Entscheidung der Klägerin handele.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. In der Eingangshalle werde seit einiger Zeit ein Vorhang gezogen, damit den Bewohner, die dort spielen möchten, ausreichend Platz zur Verfügung steht. Diesen Vorhang habe Klägerin beiseite geschoben, um überhaupt den Fahrstuhl erreichen zu können, um zu ihrer Station zurückzukehren. Dieser Weg werde drei bis fünfmal pro Schicht in dieser Weise durch die Klägerin zurückgelegt, es handele sich um einen unabhängig vom Rauchen gewöhnlichen alltäglichen Weg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich auf dem Rückweg von der Raucherpause befunden, ein derartiger Weg sei nicht versichert. Ein Rauchverbot könne daran ebenfalls nichts ändern.
Mit ihrer am 13. September 2012 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 aufzuheben,
festzustellen, dass das Ereignis vom 12. Januar 2012 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es handele sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG), die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (Bl. 28 und Bl. 31 d. GA).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGG zulässig (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2005 zum Aktenzeichen B 2 U 1/04 R sowie vom 7. September 2004 zum Aktenzeichen B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris).
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin erlitt am12. Januar 2012 nach Überzeugung der Kammer keinen Arbeitsunfall, als sie von der Raucherpause zurückkommend wieder durch das Gebäude lief, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und dabei stürzte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheits(erst)schaden oder zum Tod des Versicherten geführt haben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 zum Aktenzeichen B 2 U 12/09 R; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen L 3 U 1027/05, beide zitiert nach juris).
Maßgebl...