Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Berlin vom 24.09.2007 - S 15 R 1830/07, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte dem 1955 geborenen Kläger mit Rentenbescheid vom 22.03.2007 für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 30.06.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 663,44 Euro (nach Abzug der Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Durch Bescheid vom 26.03.2007 stellte die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.05.2004 unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu fest. In den Rentenberechnungen legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 0,898 zu Grunde und begründete dies damit, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 30.04.2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindern würde. Danach betrage die Verminderung für 34 Kalendermonate 0,102. Angesichts der Summe aller Entgeltpunkte von 32,9572 würden daher die persönlichen Entgeltpunkte 28,6051 betragen (siehe Anlage 6 des Rentenbescheids vom 26.03.2007).
Den Widerspruch des Klägers vom 07.05.2007, mit dem der Kläger sich unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 R 22/05 R, gegen die Kürzung des Zugangsfaktors in Höhe von 10,2% wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI enthalte die Grundregel, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten beginnen würden, stets der Zugangsfaktor zu vermindern sei. Davon seien auch Entgeltpunkte aus vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Renten erfasst. Zudem enthalte § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Berechnungsregel, wonach nicht jeder Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, zu einer Reduzierung des Zugangsfaktors führe, sondern dies für die Monate der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen sei. Damit werde sichergestellt, dass die Absenkung des Zugangsfaktors stets auf maximal 10,8 % begrenzt sei. Auch § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthalte eine weitere Berechnungsregel, wonach die Monate eines wieder weggefallenen Rentenbezugs, in denen eine Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres bereits in Anspruch genommen worden sei, bei der Berechnung des Minderungszeitraums unberücksichtigt bleibe. Diese Auslegung werde vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Der anders lautenden Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) könne nicht gefolgt werden.
So führe diese Auslegung dazu, dass der Gesetzgeber eine bereits getroffene Regelung (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) im nächsten Satz der Vorschrift (Satz 3) nochmals klarstellend wiederholt. Die von der Beklagten vertretene Auslegung der Norm hingegen, wonach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI eine Ergänzung zu § 77 Abs. 3 sei, erfülle die Norm mit Inhalt und sei vorzugswürdig. Zudem werde das Urteil des 4. Senats der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht gerecht. Bei der Einführung des verminderten Zugangsfaktors sei die anrechenbare Zurechnungszeit verlängert worden, um die mit der Verminderung des Zugangsfaktors verbundene Rentenminderung auszugleichen.
Mit seiner Klage vom 05.06.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 und ist der Ansicht, die ermittelten Entgeltpunkte seien mit dem unverminderten Zugangsfaktor 1,0 zu vervielfältigen, da die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI einfachgesetzlich und unter Beachtung von Art. 14 GG dahingehend auszulegen sei, dass Abschläge bei einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60.Lebensjahres nicht in Betracht kämen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ließe sich entnehmen, dass eine Kürzung von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres beabsichtigt gewesen sei. Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 SGB VI sei ausschließlich, ein wegen der Abschläge bei den Altersrenten spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente zu verhindern, was allerdings erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht kommen würde. Dies rechtfertige sich gegenüber den Versicherten, die danach die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungekürzt in Anspruch nehmen könnten, dadurch, dass die Erwerbsbiographie im Regelfall mit Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen sei. Die Verlängerung des Zurechnungszeitraums sei eingeführt worden, um schuldlos eingetretene Versicherungslücken zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum 60. Lebensjahr zu verhindern. Zudem lege § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI fest, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung de...