Entscheidungsstichwort (Thema)
Annexkompetenz des Rentenberaters im sozialgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Übernahme von Pflegeheimkosten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
2. Zum fehlenden ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Demenzerkrankung eines Versorgungsberechtigten und dem Kriegsleiden "Blindheit"
Orientierungssatz
1. Rentenberater sind nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG. Sie dürfen Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
2. In Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente zwingende Voraussetzung. Dieser ist nur gegeben bei Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, nicht jedoch bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Kommt eine Altersrente für Schwerbehinderte in Anbetracht des Alters des Versicherten in absehbarer Zeit noch nicht in Betracht, so ist der Rentenberater in einer Schwerbehindertensache nicht vertretungsbefugt.
Tenor
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wird in seiner Funktion als Rentenberater in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bremen zum Az. S 20 SB 252/08 als Bevollmächtigter zurückgewiesen.
Gründe
I. Streitig sind im vorliegenden Verfahren der Grad der Behinderung (GdB) der 1960 geborenen Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich “erhebliche Gehbehinderung„ (“G„).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rentenberater. Er hat eine durch das Landgericht AHR. erfolgte Registrierung (Stand 05.01.2009) vorgelegt, wonach als Tätigkeitsbereich Rentenberatung aufgeführt ist mit folgendem Textzusatz: “Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts mit Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten von Hessen und Anhalt sowie in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung und des Schwerbehindertenrechts vor allen weiteren Sozialgerichten und Landessozialgerichten mit Ausnahme von Thüringen„.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.11.2008 gerügt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nicht vertretungsbefugt. Durch Schreiben des Gerichts vom 22.01.2009 und 28.01.2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass es beabsichtige, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Funktion als Rentenberater in diesem Verfahren als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Das Gericht hat insbesondere in beiden Schreiben darauf hingewiesen, dass ein Bezug des vorliegenden Verfahrens zu einer gesetzlichen Rente nicht erkennbar sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich auf den Umfang der vorgelegten Registrierung berufen; Ausführungen zu einem rentenrechtlichen Bezug des vorliegenden Verfahrens hat er nicht gemacht.
II. Auch in Ansehung der bei dem Landgericht AHR. erfolgten Registrierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des darin genannten Tätigkeitsbereiches ist der Prozessbevollmächtigte in seiner Funktion als Rentenberater in dem vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigter zurückzuweisen. Die bei dem Landgericht AHR. erfolgte Registrierung vermag nicht die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Vertretungsbefugnis abzuändern bzw. zu erweitern. Gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind Rentenberater nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG aber dürfen registrierte Personen auf Grund besonderer Sachkunde Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ist in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente somit zwingende Voraussetzung. Ein solcher ist im vorliegenden Verfahren weder ersichtlich noch dargetan. Allerdings liegen in der Verwaltungakte Gutachten vor, die für die Deutsche Rentenversicherung Bund, offenbar im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, erstellt worden sind. Zum einen ist aber schon nicht ersichtlich, ob nicht über den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente inzwischen schon bestandskräftig entschieden ist. Zum anderen hat die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen keinen rechtlichen Bezug zum Schwerbehindertenrecht. Dieser ist nur gegeben bei Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die indes bei ...