Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Rentenberater. Vertretungsbefugnis
Orientierungssatz
Zur Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht.
Tenor
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird in seiner Funktion als Rentenberater in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bremen zum Az. S 3 SB 22/08 WA als Bevollmächtigter zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren der Grad der Behinderung (GdB) des 1970 geborenen Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist Rentenberater und durch das Landgericht Bremen registriert worden.
Durch Schreiben des Gerichts vom 22.07.2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass es beabsichtige, den Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Funktion als Rentenberater in diesem Verfahren als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Das Gericht hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein Bezug des vorliegenden Verfahrens zu einer gesetzlichen Rente nicht erkennbar sei und insbesondere die von dem Kläger in dem Parallelverfahren S 14 R 44/06 begehrte Erwerbsminderungsrente in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Bezug zum Schwerbehindertenrecht habe.
II.
Auch in Ansehung der bei dem Landgericht Bremen erfolgten Registrierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Prozessbevollmächtigte in seiner Funktion als Rentenberater in dem vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigter zurückzuweisen. Die bei dem Landgericht Bremen erfolgte Registrierung vermag nicht die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Vertretungsbefugnis abzuändern bzw. zu erweitern. Gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind Rentenberater nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG aber dürfen registrierte Personen auf Grund besonderer Sachkunde Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ist in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente somit zwingende Voraussetzung. Ein solcher ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Allerdings erstrebt der Kläger in dem anhängigen Parallelverfahren die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Diese Rentenart ist zwar auch eine gesetzliche Rente, hat indes in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen keinen rechtlichen Bezug zum Schwerbehindertenrecht. Dieser ist ausschließlich gegeben bei Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die indes bei dem Lebensalter des Klägers in absehbarer Zeit nicht in Betracht kommt.
Dieser Beschluss ist gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
Fundstellen