Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfungskompetenz des Gerichts bei Erlass eines Sanktionsbescheides wegen wiederholter Pflichtverletzung

 

Orientierungssatz

1. Mit einem Bewilligungsbescheid über ungekürzte Leistungen des SGB 2 besteht eine gesicherte Rechtsposition, in die ein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB 2 i. S. einer teilweisen Aufhebung eingreift. Daher ist ein im einstweiligen Rechtsschutz gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Sanktionsbescheid.

2. Bei einem wegen einer wiederholten Pflichtverletzung ergangenen Sanktionsbescheid ist nicht der vorangegangene Sanktionsbescheid, sondern die erstmalige Pflichtverletzung Tatbestandsvoraussetzung. Ob diese vorliegt, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. An dieser Kontrolle ändert deshalb die Bestandskraft des vorangegangenen Sanktionsbescheides nichts. Nur die sanktionsfähige Pflichtverletzung erfüllt den Begriff einer Pflichtverletzung.

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.07.2009 gegen den Sanktionsbescheid vom 15.06.2009 wird angeordnet, soweit damit die der Antragstellerin zustehenden Leistungen um mehr als 30 % der Regelleistung gekürzt wurden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu ½ zu erstatten.

 

Gründe

I. Die 1965 geborene Antragstellerin wendet sich gegen eine Sanktionierung. Sie bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 25.09.2008 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.01.2009 um 30 % der Regelleistung mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe sich am 21.08.2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Am 18.12.2008 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum bis 17.05.2009 ab. Danach verpflichtete sich die Antragstellerin, sich in den nächsten sechs Monaten pro Monat mindestens um drei Stellen zu bewerben und dies bei der Arbeitsvermittlung der Antragsgegnerin bei jedem Termin nachzuweisen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26.02.2009 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.09.2009 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Anlässlich eines Termins am 02.03.2009 legte die Antragstellerin Bewerbungsnachweise entsprechend der Eingliederungsvereinbarung vor.

Anlässlich eines Termins am 05.06.2009 konnte die Antragstellerin keine Bewerbungsübersicht vorlegen. Daraufhin schlossen die Beteiligten eine weitere Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum bis 04.12.2009 ab. Darin verpflichtete sich die Antragstellerin noch einmal ausdrücklich, bis zum 11.06.2009 den Nachweis über die Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum 02.03.2009 bis 05.06.2009 nachzuliefern. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde das Arbeitslosengeld II wegen einer wiederholten Pflichtverletzung (vgl. Sanktionsbescheid vom 25.09.2008) um 60 % der für sie maßgeblichen Regelleistung abgesenkt.

Am 11.06.2009 erschien die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin. Sie konnte aber nur drei Bewerbungsnachweise vorlegen. Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitsvermittlerin erklärte die Antragstellerin, dass es als ungelernte Kraft schwierig sei, eine Stelle zu finden.

Mit Bescheid vom 15.06.2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009 um 211,00 Euro monatlich ab. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sei die Antragstellerin ihren Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen. Für den Zeitraum März bis Juni 2009 sollte sie neun Bewerbungen vorlegen. Dies habe sie nicht getan.

Am 02.07.2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ebenfalls am 02.07.2009 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 15.06.2009 eingelegt. Sie sei ihren Pflichten nachgekommen. Ausweislich des Bescheides vom 15.06.2009 habe sie von März 2009 bis Juni 2009 insgesamt neun Bewerbungen vorlegen müssen. Der Monat Juni habe aber dreißig Tage. Zugleich legte die Antragstellerin sechs weitere, allerdings nicht datierte Schreiben an Firmen vor, in denen sie sich auf Stellenanzeigen bzw. Telefongespräche in der Zeit vom 13.06.2009 bis zum 20.06.2009 bezog.

Sie beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.09.2009 die monatliche Regelleistung in ungekürzter Höhe auszuzahlen sowie ihr einen Vorschuss in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe bar auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Am 03.07.2009 hat sie der Antragstellerin einen Lebensmittelgutschein über 40,00 Euro ausgehändigt. Im Übrigen ist sie dem Antrag mit der Begründung entgegen...

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