Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Erstausstattung der Wohnung. Pauschalierung. Kücheneinrichtung. Gebrauchtmöbel
Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der Erstausstattungspauschale zur Anschaffung einer Küche von 215,00 Euro (ohne Waschmaschine) ist im Eilverfahren jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn mit diesem Betrag nur ein Herd, ein Kühlschrank sowie Schränke angeschafft werden müssen. Den diese Einrichtungsgegenstände werden gebraucht über Kleinanzeigen, auf Flohmärkten und im Internet in großer Zahl sehr günstig angeboten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin über bereits gewährte 215,00 Euro hinaus einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Küchenausstattung (Herd, Kühlschrank und Ober- sowie Unterschränke) hat.
Die 1984 geborene Antragstellerin steht mit ihrer im Mai 2008 geborenen Tochter im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Zum 16. April 2009 mietete sie eine ca. 70 qm große Zweieinhalbzimmerwohnung in A-Stadt an, deren Kosten die Antragsgegnerin übernimmt. Am 14. April 2009 beantragte sie Kostenübernahme für einen Herd mit Backofen, Unter- und Oberschränke sowie einen Kühlschrank. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der bisherigen Wohnung eine vom Vermieter gestellte Einbauküche vorhanden gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. April 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Beihilfe gem. § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 215,00 Euro. Nachdem sie wegen der Höhe der Zahlung erfolglos vorgesprochen hatte, stellte die Antragstellerin am 23. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.300,00 Euro für die Anschaffung einer Küche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung des Darlehens ab. Sie führte aus, der Antragstellerin sei bereits am 11. März 2008 eine Beihilfe in Höhe von 161,00 Euro für die Anschaffung einer Waschmaschine gewährt worden. Die Pauschale für die Erstausstattung einer Küche betrage nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung 376,00 Euro, wobei hiervon der Betrag für die Waschmaschine abzusetzen sei, weil die Antragstellerin diesen Betrag bereits im Vorjahr erhalten habe. Damit habe die Antragstellerin die ihr zu gewährende Pauschale in Höhe von (376,00 minus 161,00 gleich) 215,00 Euro bereits in voller Höhe erhalten. Eine weitere Bewilligung komme nicht in Betracht, weil mit diesem Betrag der Bedarf vollständig gedeckt sei. Außerdem verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin sich an das Projekt Allmende in A-Stadt wenden könne, von wo sie kostenlose bzw. günstige Einrichtungsgegenstände beziehen könne. Am 14. Mai 2009 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 (gemeint: 4. Mai 2009) Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 11. Mai 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher die Antragsgegnerin zur Gewährung des Darlehens verpflichtet werden soll. Es sei ihr nicht möglich, für 215,00 Euro alle erforderlichen Küchengegenstände anzuschaffen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, weil sie auf die Einrichtungsgegenstände wegen ihrer kleinen Tochter angewiesen sei. Wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens könne sie sich den Betrag nicht anderweitig leihen.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, es läge kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragsgegnerin habe bereits insgesamt 376,00 Euro für die Kücheneinrichtung übernommen. Ein weitergehender Anspruch stehe der Antragstellerin nicht zu. Es komme auch kein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht, weil kein unabweisbarer Bedarf gegeben sei. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, eventuell fehlende Gegenstände auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu besorgen oder nach und nach anzuschaffen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Teil der Verwaltungsakte verwiesen, den die Antragsgegnerin dem Gericht übersandt hat (Bände 2 und 3).
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zu...