Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Umfang des Anspruchs auf Erstausstattung bei Neubezug einer Wohnung
Orientierungssatz
Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) lebten spätestens seit Mai 2009 in einer 39,82 m² großen 1 ½-Zimmer Wohnung in der T-Straße 00 in L. Der Antragsteller zu 1) war in die Wohnung der Antragstellerin zu 2) zugezogen, nachdem er zuvor wohnungslos gewesen war. Für den am 00.00.2009 geborenen gemeinsamen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2), M, den Antragsteller zu 3) gewährte der Antragsgegner Leistungen für eine Erstausstattung bei Geburt (Bekleidung und Einrichtung) mit Bescheid vom 20.10.2009 i.H.v. 659,30 Euro.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) schlossen mit Wirkung ab 15.01.2011 einen Mietvertrag für die 81,89 m² große Wohnung in der G-Straße 00 in L. Mit Schreiben vom 29.12.2010 beantragte die Antragstellerin zu 2) eine Erstausstattung der Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte. Bis auf eine Waschmaschine und einen Herd verfügte der Haushalt über keinerlei Haushaltsgeräte. Mit Bescheid vom 16.03.2011 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Zuschusses ab. Die Erstausstattung im Rahmen einer Beihilfe sei abzulehnen, da der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) bereits seit dem 04.05.2009 als Paar in einer Wohnung zusammen lebten. Eine teilweise Bewilligung sei im Rahmen eines Darlehens zu prüfen. Die Antragsteller erhielten zu diesem Zweck einen Termin zur Klärung eines potenziellen Darlehens. Den hiergegen am 23.03.2011 erhobenen Widerspruch begründete die Bevollmächtigte der Antragsteller damit, die Erstausstattungskosten seien als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren, da die Gegenstände erstmalig beantragt würden. Laut Vermerk vom 28.03.2011 hat die Antragstellerin zu 2) bei einem persönlichen Kontakt am 25.03.2011 das Angebot eines Darlehens abgelehnt.
Am 14.03.2011 stellten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag, ihnen angemessene Erstausstattung für eine Küche (außer Herd), eine Wohnzimmereinrichtung sowie Matratzen und Bettgestelle für alle drei Antragsteller zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.03.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat es dem Antragsgegner zu ¼ auferlegt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin zu 2) habe das Angebot des Antragsgegners, ein Darlehen zu bewilligen, abgelehnt und auf der Bewilligung eines Zuschusses bestanden. Die Frage, ob die Ausstattungsgegenstände als Zuschuss oder Darlehen zu bewilligen seien und es sich dabei insbesondere um eine Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung früher bereits vorhandener Gegenstände handele, könne in dem anhängigen Widerspruchs- und ggf. einem sich anschließendem Klageverfahren entschieden werden. Die Kostenentscheidung berücksichtige die Tatsache, dass der Antragsgegner trotz der Einschaltung der Bevollmächtigten erst nach der Einleitung des Eilverfahrens eine Entscheidung getroffen und das Darlehen angeboten habe.
Gegen den ihnen am 31.03.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am selben Tag unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz Beschwerde eingelegt. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei rechtswidrig. Bei einem laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren müsse das Angebot eines Darlehens über das anhängige Gerichtsverfahren erfolgen und nicht außerhalb der Kenntnislage der Bevollmächtigten. Selbstverständlich wäre kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht worden, wenn die Leistungen darlehensweise gewährt worden wären.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und schließt sich den Gründen des sozialgerichtlichen Beschlusses an. Bereits aus dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2011 selbst sei zu ersehen gewesen, dass ein Darlehen nicht ausgeschlossen gewesen sei, sondern im einzelnen geprüft werden sollte.
Mit Bescheid vom 21.04.2011 hat der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers zu 1) auf Übernahme von Kosten der Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 426,94 Euro entsprochen. Dabei würden folgende Gegenstände berücksichtigt: Kleiderschrank, Sessel, Regale (Wohnzimmer), Tisch, Stühle, Spülunterschrank, Lampen (Diele, Bad Küche), Lampe Schlafzimmer, Lampe Wohnzimmer, pauschalige Gardinen. Wegen der angesetzten Beträge wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit ihr...