Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Modedesignerin. Entwurf, Herstellung und Vertrieb von Kleidungsstücken. künstlerische Tätigkeit. handwerkliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit einer Modedesignerin ist zumindest dann nicht künstlerisch im Sinne des KSVG, wenn sie die Kleidungsstücke selber herstellt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2003 bis 2007 ein Studium zur Diplom-Designerin in der Fachrichtung Modedesign an der Fachhochschule G ... 2007 erhielt sie für ihre Diplomabschlussarbeit den Modepreis der Stadt G ... Es schlossen sich verschiedene Praktika in Mode-unternehmen in A-Stadt und S-Land an. Seit dem 01.07.2008 übt sie mit dem Entwurf, der Herstellung und (teilweise auch) dem Vertrieb von Kleidungsstücken eine selbstständige Tätigkeit aus.
Am 09.12.2008 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie sei (ausschließlich) selbstständig im Bereich bildende Kunst/Design als Modedesignerin tätig. Sie erstelle in Kleinserien ihre Kollektion selber. Ihre aktuelle Kollektion vertreibe sie über ein Modegeschäft in A-Stadt (MD 82 - X-Straße). Der Vertrieb in weiteren Geschäften sei geplant. Zum Teil finde aber auch ein Direktverkauf an ihre Kunden statt. In der ersten Jahreshälfte 2008 rechne sie mit einem Einkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit in Höhe von 3.000,00 EUR. Darüber hinaus gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach.
Mit Bescheid vom 17.03.2009 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht unter Berufung auf die sog. "Feintäschner"-Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 -) ab. Es handele sich nicht um bildende Kunst. Wer Textilien als Einzelstücke oder in Kleinserie nach eigenen Entwürfen selbst schneidere oder in anderer Weise herstelle, gehöre aufgrund seines durch handwerkliche Arbeiten geprägten Tätigkeits-profils nicht zum Personenkreis der Designer. Dies gelte insbesondere dann, wenn die herge-stellten Textilien mit vergleichbaren Produkten industrieller oder rein handwerklicher Herkunft konkurrierten und wenn der Hersteller seine Wertschätzung und sein Einkommen auch aus der handwerklichen Qualität seiner Arbeiten beziehe.
Hiergegen legte die inzwischen anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2009 Widerspruch ein. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege in der schöpferischen Arbeit. Auch sei die Klägerin in Kunstkreisen als Künstlerin anerkannt. Dies zeige der Modepreis der Stadt G ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine Zuordnung zum Bereich der (bildenden) Kunst sei nur möglich, wenn sich die Tätigkeit nicht auf die Herstellung des Endprodukts erstrecke, wie dies etwa bei einem Designer der Fall sei, der sich allein mit der Anfertigung von Entwürfen beschäftige. Eine (reine) Designtätigkeit liege aber dann nicht vor, wenn der Betroffene seine Wertschätzung und sein Einkommen auch aus dem mit handwerklicher Qualität hergestellten Endprodukt beziehe. Es sei daher unerheblich, wenn ggf. für die manuelle Fertigung Dritte beauftragt würden. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche der einer Damenschneiderin. Es handele sich um eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung (HwO). Gleichwohl könne es sich im Einzelfall um eine künstlerische Tätigkeit handeln. Die Abgrenzung zwischen Handwerk und Kunst sei danach zu treffen, ob in einschlägigen fachkundigen Kreisen eine Anerkennung als Künstler erfolgt sei.
Am 31.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass sie ihr Studium erst 2007 abgeschlossen habe. Damit habe noch nicht die Möglichkeit bestanden, sich in Künstlerkreisen entsprechend zu etablieren. Deshalb sei sie aber gerade besonders schutzbedürftig. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Berufsbezeichnung Modedesigner im Berufsgruppenkatalog des KSVG auftauche. Dem Gesetz sei deshalb gerade zu entnehmen, dass Modedesigner bildende Künstler seien.
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 09.12.2008 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest, wonach sich der Begriff des Designs lediglich auf den Entwurf des Produkts beschränke. Die Kombination des Entwurfs und der späteren Herstellung des Endprodukts sei kein Design im Sinne des KSVG. Von einer Designertätigkeit im Sinne von § 2 KSVG könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Designer seine Entwürfe an ande-re Unternehmen verkaufe, die diese dann umsetzten und die Endprodukte veräußerten. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die Feststellung der Künstlereigenschaft im Falle ...