Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Umwelt- bzw Abwrackprämie. keine zweckbestimmte Einnahme. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Umwelt- oder Abwrackprämie handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die sogenannte “Umwelt-„ oder “Abwrackprämie„ als Einkommen im Sinne des § 11 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB-II) anzusehen ist, oder nicht.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB-II. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 15.09.2009 für den Bewilligungszeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 272,00 € bewilligt, und zwar 359,00 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sowie 91,78 € zur Deckung der Kosten der Unterkunft. Bei der Berechnung wurde die sogenannte “Umwelt-„ oder “Abwrackprämie„ in Höhe von 2.500,00 € zu einem Zwölftel, bereinigt um die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € als monatliches Einkommen angerechnet.
Im März 2009 hatte die Antragstellerin einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zu einem Preis von 11.637,00 € abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde teilfinanziert. Die sogenannte “Umweltprämie„ in Höhe von 2.500,00 € war Bestandteil der Finanzierung.
Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 24.11.2009 als unbegründet verworfen. Gegen den Widerspruch wurde mit Schriftsatz vom 08.12.2009, eingegangen am 11.12.2009 Klage eingereicht. Mit Schriftsatz vom 07.12.2009, eingegangen am folgenden Tage, begehrt die Antragstellerin, welche die Ansicht vertritt, dass die Umweltprämie als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen anzurechnen sei, einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sinngemäßen Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten ihr, vorläufig Leistungen nach dem SGB-II ohne Berücksichtigung der Umweltprämie zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
da es sich bei der “Umweltprämie„ um anzurechnendes Einkommen handele.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen der Parteien verwiesen. Das Gericht hat die Verwaltungsakte zur Sachverhaltsaufklärung beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist im Ergebnis unbegründet, da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen zu recht erfolgt ist, so dass die Antragstellerin durch die Entscheidungen der Antragsgegnerin nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2, Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, hier infolge gegebener sachlicher und örtlicher Zuständigkeit das Sozialgericht Chemnitz, bei Gefahr der Veränderung eines bestehenden Zustandes, mit der Folge einer möglichen Gefährdung oder Erschwerung der Durchsetzbarkeit eines Rechts des Antragstellers eine vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Möglich ist auch eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Letzteres begehrt die Antragstellerin, da sie von der Antragsgegnerin höhere Leistungen begehrt.
Begründet wäre ein solcher Antrag, wenn ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestünden.
Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn dem Antragsteller ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile drohen würden. Ein Anordnungsanspruch liegt dann vor, wenn dem Antragsteller der materiellrechtliche Anspruch der Streitgegenstand ist, zusteht. In Fällen in denen eine Hauptsacheklage weder offensichtlich erfolgreich oder erfolglos wäre, hat das Gericht abzuwägen, ob es für den Antragsteller hinzunehmen ist, den Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Nach Ansicht des Gerichts besteht hier jedenfalls kein Anordnungsanspruch, so dass der Antrag abzuweisen ist.
Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB-II, denn sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr, sie ist erwerbsfähig, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist mangels anderer, sowohl den Grundbedarf nach § 20 SGB-II sowie die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB-II deckender Einkünfte, bedürftig im Sinne des Gesetzes.
Gegenstand der Prüfung des Gerichts ist hier, da weder Fehler bei der Bemessung des Bedarfs, als auch bei der Berechnung der Leistungen vorgetragen oder bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung des Gerichts feststellbar sind, ausschließlich und zulässigerweise die Frage der Rechtsnatur der “Umweltprämie„ und die erfolgte Anrechnung als Einkommen der Antragstellerin.
Als Einkommen im Sinne des SGB-II sind nach § 11 SGB-II alle Einnahmen in Geld, oder Geldeswert abzüglich besti...