Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz. Zusicherung im Rahmen eines bevorstehenden Umzuges. Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten. fehlende Notwendigkeit des Umzugs. geringer Platzbedarf eines Neugeborenen
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Zusicherung ist einer vorläufigen Regelung nicht zugänglich.
2. Etwas anderes gilt für die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II, da es sich dort bei der Zusicherung um eine echte Tatbestandsvoraussetzung handelt.
3. Die Einschränkungen, die sich aus der Aufnahme eines Neugeborenen in eine Zweizimmerwohnung ergeben, machen einen Umzug in eine größere Wohnung regelmäßig nicht notwendig i. S. v. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um Zusicherungen nach dem SGB II (Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem geplanten Umzug und zur Übernahme der Umzugskosten.
Die 1989 geborene Antragstellerin bewohnt eine Zweizimmerwohnung in 0 S. mit einer Fläche von 39,26 m² und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Die Antragstellerin ist derzeit im siebten Monat schwanger und möchte in eine 57,05 m² große Zweieinhalbraumwohnung in L. umziehen. Mit Bescheid vom 05.07.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zusicherung zum Umzug ab. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag ging taggleich bei Gericht ein.
Sie begründet den Antrag damit, dass sie bereits Mitte September ihr Kind erwarte und vorher noch umziehen müsse. Der Umzug ist ihrer Meinung nach notwendig, da ihre gegenwärtigen Wohnverhältnisse “katastrophal„ seien. So bilde sich im fensterlosen Bad Schimmel, da der Lüfter defekt wäre. Zudem habe das Schlafzimmer lediglich eine Fläche von 12 m², sodass sie ein Kinderbett nur eingeschränkt stellen könne. Für den Umzug benötige sie lediglich einen Transporter, den sie für maximal 250,00 EUR mieten könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin zuzusichern, dass die Aufwendungen für die Wohnung A. Straße 7b, 00000 L. übernommen werden, sowie zuzusichern, dass die Kosten des Umzuges in die genannte neue Wohnung in Höhe von 250,00 EUR übernommen werden.
Der Antragsgegner beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Umzug nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin verfüge bereits über eine Zweiraumwohnung. Ein eigenes Zimmer sei für ein Neugeborenes nicht notwendig. Zudem sei die neue Wohnung unangemessen.
Das Gericht hat die Leistungsakte beim Antragsgegner bei- und in seine Entscheidung einbezogen. Auf den Inhalt der Leistungsakte, insbesondere Bl. 64 und 96ff. sowie den geführten Schriftwechsel wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.
1.
Soweit die Antragstellerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zur Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verpflichten, ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis.
Die begehrte Zusicherung ist in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelt. Diese Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in der neuen Unterkunft. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Einschränkung hinsichtlich der vorherigen Zusicherung wird in diesen Vorschriften nicht gemacht. Auch spricht § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II lediglich davon, dass die Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft und Heizung eingeholt werden soll. Eine Pflicht wird gerade nicht festgelegt. Insgesamt hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Funktion, für den Leistungsempfänger Rechtssicherheit und -klarheit über die Folgen eines geplanten Umzuges zu verschaffen. Auf diese Klärung im Vorhinein hat der Leistungsempfänger auch einen Rechtsanspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Danach ist der kommunale Träger verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die neuen Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Allerdings kann diese Rechtsposition nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig geregelt werden. Es ist das Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass das Gericht nur eine vorläufige Regelung trifft, um drohende Nachteile ab...