Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Diabetes mellitus. GdB von 40. Einschränkung des Freizeitvergnügens. Voraussetzungen einer schweren Hypoglykämie
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Feststellung eines GdB‚s von 40 für Diabetes mellitus.
Orientierungssatz
1. Im Schwerbehindertenrecht kommt es auf Einschränkungen des Freizeitvergnügens oder der gefühlten Lebensqualität nicht an, ebenso nicht auf Erschwernisse im Berufsalltag. Bewertet werden im Schwerbehindertenrecht ausschließlich die objektiv feststellbaren Funktionseinschränkungen der Glieder oder Organe und deren funktionelle Auswirkungen.
2. Schwere Hypoglykämien im Sinne des Teils B Nr 15.1 Abs 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) sind nur solche, die invasive, dh ärztliche Maßnahmen erfordert haben.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des bei dem am xx.xx.1962 geborenen Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Auf Antrag vom 13.11.2014 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2015 bei dem Kläger einen GdB von 40 fest.
Auf den am 09.01.2015 eingegangenen Widerspruch des Klägers erging am 25.03.2015 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid.
Die Behörde erkannte als Beeinträchtigung eine Diabeteserkrankung mit dem genannten Einzel-GdB an.
Mit der am 08.04.2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, einen höheren GdB festgestellt zu erhalten weiter.
Er stellt sinngemäß den Antrag,
den Beklagten, in Abänderung des Bescheides vom 06.01.2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des kommunalen Sozialverbandes Sachsen vom 25.03.2015 zu verpflichten, einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung,
da die behördlichen Entscheidungen auch im gegenwärtigen Zeitpunkt die beim Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen zutreffend und umfassend festgestellt und gewürdigt hätten.
Das Gericht hat weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Inhalte der Befundberichte und der versorgungsmedizinischen Stellungnahmen, wird auf den Akteninhalt einschließlich des Inhaltes der der zur Sachverhaltsaufklärung beigezogenen Verwaltungsakte, insbesondere auf die erwähnten Bescheide und Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
1)
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach erfolgter Anhörung der Parteien zulässig, da der Sachverhalt genügend geklärt ist, insbesondere hat auch das Bundessozialgericht keine Bedenken gegen eine Entscheidung aufgrund von Befunden und/oder versorgungsmedizinischen Stellungnahmen (vergl.: BSG B 9 SB 2/12 R; B 9 SB 3/12 R ) und die Sach- und Rechtslage weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2)
Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet, da die Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend die beim Kläger vorhandenen Behinderungen festgestellt und den GdB zutreffend ermittelt hat, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ).
Gegenstand des Verfahrens sind die im Antrag des Klägers genannten Bescheide. Das Begehren des Klägers ergibt sich aus der Klagebegründung vom 14.04.2015.
Rechtsgrundlage für die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB-IX). Gem. § 69 SGB-IX hat die Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB-IX und den Grad der Behinderung - nach Zehnergraden abgestuft und nur soweit ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt - in einem Bescheid festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 SGB-IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei der Bewertung des GdB sind nach § 69 Abs. 3 SGB-IX die Auswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu betrachten. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird ein Grad der Behinderung nur für den Gesamtzustand der Behinderung festgestellt, nicht aber für die jeweiligen einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen (vergl.: BSG RVs 15/95 ). Gem. § 69 Abs. 4 SGB-IX stellt die Behörde zudem fest, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Vergabe etwaiger Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz der sogenannten objektiven Beweislast (LSG Chemnitz - L 6 SB 11/04 ), d. h. wenn sich nicht mit Sicherheit, d. h. zweifelsfrei feststellen lässt, dass die genannten Voraussetzungen vorhanden sind, ist der Antrag abzulehnen.
Im Interess...