Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Unmöglichkeit der sofortigen Vermögensverwertung. Zeitdauer des Verwertungshindernisses. fehlende Prognoseentscheidung vor Darlehensbewilligung
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 24 Abs 5 S 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigten die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.
2. Bei der Frage, ob ein Vermögen verwertbar ist, ist auch eine "gewisse zeitliche Komponente" zu beachten (Thie im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II von Münder, 5. Auflage 2014, Rdnr 47 zu § 9 SGB II). Generell bereits unverwertbar ist Vermögen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Zur Abgrenzung ist eine Prognose anzustellen, die im Regelfall den 6-monatigen Bewilligungszeitraum umfasst. Bestehen in diesem Zeitraum voraussichtlich tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die keine Verwertung zulassen, ist ein Vermögensgegenstand bereits nicht "berücksichtigungsfähig" (vgl Thie, aaO).
3. Das Gericht sieht die Erstellung einer Prognose daher als Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung vorgenommen wird.
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim LSG Chemnitz: L 8 AS 830/16.
Tenor
I. Der Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 verurteilt, die Bescheide vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 dahingehend abzuändern, dass die Leistung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt wird.
III. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendig entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Das Urteil betrifft die Klagen S 10 AS 1059/15 und S 10 AS 2368/14, welche mit Beschluss vom 28.09.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 10 AS 2368/14 fortgeführt wurden.
1. Klage S 10 AS 2368/14
Hier streiten die Beteiligten um eine Rückforderung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2014.
Im streitigen Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 verweist der Beklagte darauf, dass mit bestandskräftigen Bescheiden vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 die Leistung als Darlehen bewilligt wurde, und zwar gemäß § 24 Abs. 5 SGB II (Vermögen nicht sofort verwertbar). Das Vermögen sei verwertet worden. Deswegen sei das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 05.06.2014 Klage erhoben.
Unter dem gleichen Datum beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin die Überprüfung der genannten Darlehensbescheide gemäß § 44 SGB X.
2. Klage S 10 AS 1099/15
Hier ist streitig der auf den Überprüfungsantrag vom 05.06.2014 hin erteilte Überprüfungsbescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015. Die Änderung der Darlehensbescheide wurde abgelehnt. Die Leistung sei lediglich als Darlehen auszuzahlen gewesen, denn es sei eine Prognose dahingehend getroffen, dass nach Ablauf des Trennungsjahres, somit am 01.11.2012, nunmehr die Vermö-gensauseinandersetzung erfolgt und die Möglichkeit besteht, dass im folgenden Bewilligungszeitraum ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen gezogen werde (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015, Seite 3, 3. Absatz).
Dagegen hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte am 20.03.2015 Klage erhoben mit der Begründung vom 12.11.2015. Das verwertbare Vermögen der Klägerin bestand in dem Miteigentum an einem Grundstück. Es sei eine Prognose dahingehend zu treffen, ob die Verwertung des Vermögensgegenstandes in dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, erfolgen wird.
In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016, die zu beiden Klagen durchgeführt wurde, verweist der Vorsitzende darauf, dass aus der Verwaltungsakte des Beklagten nicht ersichtlich ist, dass überhaupt vor dem Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 eine Prognoseentscheidung im Rahmen der Bewilligung der Leistung als Darlehen erfolgt ist.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt:
1. Der Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 die Leistungsbescheide vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 dahingehend abzuändern, dass die Leistung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt wird.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Das Gericht hat di...