Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Klage. ordnungsgemäße Klageerhebung. Klageschrift. Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

 

Orientierungssatz

Zu den Anforderungen an den Umfang der Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.01.2017; Aktenzeichen B 14 AS 26/16 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf den Gerichtsbescheid verwiesen dem hiermit gefolgt wird (§ 105 Absatz 4 SGG).

 

Entscheidungsgründe

I. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen und auf den Gerichtsbescheid verwiesen dem hiermit gefolgt wird (§ 105 Absatz 4 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kammer, diese hier nur über die Frage zu entscheiden hatte ob die Zurückweisung der Klage als unzulässig wegen des Verstoßes gegen § 92 SGG rechtmäßig erfolgte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

III. Die Sprungrevision war nach §§ 161, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anforderungen an den Umfang der Bezeichnung des Klagebegehrens zuzulassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9873222

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge