Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.08.2022; Aktenzeichen B 7/14 AS 301/21 B,B 7/14 AS 302/21 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen (insbesondere höhere Kosten der Unterkunft) in der Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 haben.

Die Klägerin zu 4 (geboren 1976) trennte sich am 27. Oktober 2016 von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder (Klägerin zu 1, geboren 2003; Kläger zu 2, geboren 2009; Kläger zu 3, geboren 2011 und dem Kläger zu 5, geboren 1997). Die Kläger wohnen in einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und waren ausweislich des Mietvertrages von September 2014 (geändert am 28.01.2015) verpflichtet, 1050 Euro Mietzins (900 Euro Netto-Miete zuzüglich 150 Euro Vorauszahlung ohne Strom, Gas und Warmwassererzeugung) zu zahlen (vgl. Bl. 32 der Verwaltungsakte sowie Mietbescheinigung Bl. 40 der Verwaltungsakte). Die Klägerin zu 4 war im streitgegenständlichen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte Einkommen.

Mit Schreiben vom 17.11.2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung ihrer Kosten für die Unterkunft auf. Die angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten belaufe sich auf 825 Euro bei fünf Personen. Die derzeitige Miete von 1050 Euro sei nicht angemessen. Die Kläger seien verpflichtet, die Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Ab dem 01.06.2017 würden nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von monatlich 825 Euro bei der Berechnung des Anspruchs zugrundegelegt.

Am 23.10.2017 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 13.11.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 (auf Bl. 190-206 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen). Dabei berücksichtigte der Beklagte als Mietkosten nur noch 825 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro.

Mit Bescheid vom 05.09.2018 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 endgültig fest, bewilligte weitere Leistungen (insbesondere auch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende) und zahlte 2.043,24 Euro nach. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Mietkosten nur noch 825 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro. Der Beklagte wies in dem Bescheid auf die Kostensenkungsaufforderung vom 17.11.2016 hin.

Am 04.10.2018 erhoben die Kläger - vertreten durch die Prozessbevollmächtigte - Widerspruch, da die Bruttomiete von 1133,50 Euro nicht unangemessen sei. Zudem gebe es keine freien Wohnungen für fünf Personen.

Mit Schreiben vom 13.11.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, Nachweise über Bemühungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft zu übersenden. Die Prozessbevollmächtigte teilte am 03.12.2018 mit, dass die Unterkunftskosten so oder so angemessen seien.

Mit Teilabhilfebescheid vom 02.08.2019 gewährte der Beklagte den Klägern weitere 74,90 Euro für Dezember 2017 (899,90 Euro anerkannte Mietkosten und 83,50 Euro anerkannte Heizkosten) und monatlich 71,60 Euro für die Zeit von Januar bis Mai 2018 (896,60 Euro anerkannte Mietkosten und 83,50 Euro anerkannte Heizkosten).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2018 soweit nicht mit Bescheid vom 02.08.2019 abgeholfen wurde, zurück (auf die Ausführungen, Bl. 442ff. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen).

Am 20.01.2020 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.

Die Kläger tragen vor, die Bruttomiete sei nicht unangemessen, da es bekanntlich sowieso keine verfügbaren billigeren Wohnungen für fünf Personen gebe, die zudem sozial schwache Ausländer seien und die es schwer hätten, Vermieter zu finden, die Ihnen Wohnungen vermieten wollten, da vier Kinder nicht gern gesehen seien. Eine sofort freie verfügbare vergleichbare Wohnung für fünf Personen sei nicht vorhanden.

Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragen wörtlich:

„den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2018 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 02.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen,

den Beklagten zu verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen,

den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens in voller Höhe zu übernehmen.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Kläger aufgefordert, eine Erklärung des weiteren gesetzlichen Vertreters der Kläger zu 1-3, dass dieser mit der Erhebung der Klage einverstanden ist, einzureichen oder einen Nachweis der alleinigen Sorge von Frau der Klägerin zu 4 zu übersenden. Zudem wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob sie sich um anderweitigen Wohnraum bemüht haben. Wen...

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