Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. stationäre medizinische Rehabilitation. Totes Meer/Israel

 

Orientierungssatz

Zum Streit über eine Kostenerstattung für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer/Israel.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.08.2022; Aktenzeichen B 1 KR 24/22 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer/Israel.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Bezieher einer Altersrente krankenversichert. Der Kläger leidet seit der Kindheit an Neurodermitis mit rezidivierenden Exazerbationen, chronischer Sinusitis sowie inzwischen an einer depressiven Episode. Die Beklagte gewährte ihm in der Vergangenheit wiederholt Rehabilitationsmaßnahmen im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) am Toten Meer, zuletzt in der Zeit vom 06. Mai bis 10. Juni 2016.

Am 16. Januar 2017 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung seiner Hausärztin Frau E. vom 2. Januar 2017 die Kostenübernahme für eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer für die Dauer von sechs Wochen. Dem Antrag beigefügt waren Berichte der behandelnden HNO-Ärztin Dr. H. vom 3. Januar 2017, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr R. vom 12. Januar 2017 und der Hautärztin Dr. D. vom 12. Januar 2017 sowie ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50. Die Verordnung wurde dahingehend begründet, dass aufgrund der heilklimatischen Bedingungen am Toten Meer ein Kur-Aufenthalt unbedingt zu empfehlen sei; kurative Maßnahmen in Deutschland seien ausgeschöpft. In dem Bericht der Hautärztin Dr. D. gab diese an, dass sich das Hautbild aktuell in superinfiziertem, entzündlichem Zustand zeige. An Kopfhaut und allen Extremitäten seien lichenoide Papeln und Ekzemflächen in starker Ausprägung sichtbar. Über die Jahre seien bereits sämtliche schulmedizinische und alternative Therapien durchgeführt worden, welche nur einen mäßigen bzw. kurzfristigen Erfolg gezeigt hätten.

Die Beklagte beauftrage daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Beurteilung nach Aktenlage. Für diesen kam Dr. K. am 8. Februar 2017 zu dem Ergebnis, dass die letzte Reha-Maßnahme gerade 7 Monate her sei. Es seien zunächst ambulante Maßnahmen am Wohnort auszuschöpfen.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus der Verordnung des Hausarztes ergebe, dass in den letzten 12 Monaten keinerlei ambulante Therapiemaßnahmen durchgeführt worden seien. Der Kläger habe bereits vom 6. Mai 2016 bis zum 10. Juni 2016 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und dort neben den klimatischen Therapieerfolgen geeignete Bewältigungsstrategien erlernt sowie die Empfehlung zu fortlaufender dermatologischer Basistherapie. Es seien zunächst die ambulanten Therapien am Wohnort (z.B. Phototherapie, medizinische Bäder) durchzuführen.

Hiergegen erhob der Kläger am 13. März 2017, ärztlich gestützt durch eine Bescheinigung seiner Hausärztin vom 23. Februar 2017, Widerspruch. Zur Begründung verwies er im Kern darauf, dass die Behandler im DMZ eine regelmäßige, jährliche Klimabehandlung am Toten Meer unbedingt empfohlen hätten. Die stationären und ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, was die ihn behandelnden Fachärzte bestätigt hätten. Er setzte der Beklagten eine Frist bis zum 28. März 2017 und kündigte an, sich nach Ablauf der Frist die beantragte Maßnahme im Selbstbehelf zu beschaffen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beauftragte die Beklagte daraufhin erneut den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Absage eines Begutachtungstermins durch den Kläger und Mitteilung durch den MDK, dass weitere Unterlagen erforderlich seien, forderte die Beklagte bei dem Kläger den Entlassungsbericht der im Jahr 2016 durchgeführten Rehamaßnahme sowie einen ausführlichen Befundbericht mit Fotodokumentation sowohl bei dem behandelnden Hausarzt als auch bei den behandelnden Dermatologen an. Diese wurden - auch auf telefonische Rückfrage durch die Beklagte - nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte der Kläger mit, die beantragte Maßnahme nunmehr für den 13. Mai 2017 bis zum 17. Juni 2017 gebucht zu haben und forderte die Beklagte unter Vorlage einer Rechnung der Gesundheitsreisen W. GmbH vom 18. April 2017 i.H.v. 5.978,00 € zur Kostenerstattung auf.

Dr. G. führte für den MDK Hessen in ihrem sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage vom 5. Mai 2017 aus, dass sich dem Befundbericht des Hautarztes von Januar 2017 keine Objektivierung des Schweregrades unter Verwendung des SCORAD-Indexes (Scoring Atopic Dermatitis Index), mit welchem sowohl Intensität der Hautveränderungen als auch das flächenmäßige Ausmaß und subjektive Parameter erfasst würden, entnehmen lasse. Auch auf A...

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