Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach Pflegegrad 2 anstelle Pflegegrad 1.
Bei der 1978 geborenen Klägerin besteht u.a. ein Zustand nach Ski-Unfall 2003 mit Kreuzbandrekonstruktion des linken Knies und Folgeoperationen, ein Verschleiß beider Kniegelenke sowie eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren.
Am 4.1.2021 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Der MD stellte im Rahmen der Erstbegutachtung nach Aktenlage vom 22.1.2021 21,25 gewichtete Punkte fest. Mit Bescheid vom 22.1.2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, bei ihr lägen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 vor.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, der bei ihr bestehende Hilfebedarf sei nur unzureichend durch die Gutachten des MD berücksichtigt worden. U.a. legte sie eine persönliche Berechnung des Pflegegrads vor, wonach 73,75 gewichtete Punkte bestehen und damit Pflegegrad 4. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin wird verwiesen.
Mit Gutachten des MDK vom 17.3.2021 aufgrund Begutachtung am 16.3.2021 nach Aktenlage wurden 21,25 gewichtete Punkte ermittelt.
Mit Gutachten des MD vom 23.6.2021 nach Aktenlage, in dem auf den Vortrag der Klägerin detailliert eingegangen wurde, wurden 21,25 gewichtete Punkte ermittelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2021 wurde der Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf die MDK-Gutachten vom 22.1.2021, 16.3.2021 und 23.6.2021 zurückgewiesen.
Am 25.8.2021 hat die Klägerin vor dem SG Darmstadt Klage erhoben.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt, auf die verwiesen wird. Nach einem Arztbrief der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg vom 26.8.2020 besteht bei der Klägerin in beiden Knien eine freie Beweglichkeit bei Knieschmerzen vor allem in Ruhe. Anamnestisch gibt die Klägerin an, im Alltag „relativ gut“ zurechtzukommen. Nach einem Befundbericht von Dres. V. vom 13.12.2021 werden am 26.11.2021 zunehmende Knieschmerzen berichtet.
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.1.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen des Pflegegrads 2 ab 4.1.2021 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beweisanordnung vom 31.3.2022 hat das Gericht nach § 106 SGG eine Begutachtung durch die Pflegesachverständige N. im häuslichen Umfeld der Klägerin angeordnet. Die Klägerin hat der Sachverständigen gegenüber telefonisch mitgeteilt, nicht mit einer Begutachtung im häuslichen Wohnumfeld einverstanden zu sein. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.4.2022 darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Begutachtung im häuslichen Wohnumfeld für notwendig erachtet und darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage entschieden werden wird, wenn die Klägerin hierzu nicht bereit ist. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.4.2022 u.a. mitgeteilt, eine Pflegesachverständige, die keine approbierte Ärztin sei, werde sie unter keinen Umständen untersuchen. Auch komme eine Vorort-Begutachtung u.a. wegen der Covid19-Situation für sie „definitiv nicht in Betracht“, wie sie Frau N. auch bereits mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 20.4.2022 hat die Klägerin erklärt, sie sei doch bereit zu einer Vorort-Begutachtung. Mit Schreiben vom 30.4.2022 hat die Klägerin erneut Bedenken geäußert hinsichtlich der Qualifikation der Sachverständigen. Ihr könne niemand eine Untersuchung oder eine Hausbegutachtung aufzwingen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.5.2022 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden,§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG .
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2021 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Pflegegrad 2.
Pflegeversicherte haben entsprechend ihres Pflegegrades nach§§ 28 Abs. 1 ,28a Elftes Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Nach§ 14 Abs. 1 SGB XI sind solche Personen pflegebedürftig im Sinne dieses Buches, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich...