Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 für die Tochter des Klägers E., geboren 2001.
Die Mutter des Kindes E., D. K., ist am 10.11.2008 aus der gemeinsamen Wohnung in der C-Straße, A-Stadt, in der sie zuvor mit dem Kläger und dem Kind E. ab deren Geburt gelebt hatte, ausgezogen und lebt seitdem vom Kläger dauerhaft getrennt. Ihr aktueller Aufenthalt ist unbekannt. Seit 10.11.2008 erzieht der Kläger das Kind E. allein. Für die Zeit ab 10.11.2008 sind Kinderberücksichtigungszeiten im Versicherungskonto des Klägers vorgemerkt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitete der Kläger nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bis zum 6. Lebensjahr seiner Tochter in Vollzeit als Busfahrer, während die Mutter des Kindes überwiegend nicht bzw. wenn dann geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Am 28.4.2017 beantragte der Kläger die Vormerkung von Kindererziehungszeiten vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 zu seinem Versicherungskonto. Auch vor dem Auszug der Kindesmutter habe der Kläger sich überwiegend um das Kind E. gekümmert.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.9.2017 wurde der Antrag abgelehnt. Die Zeit vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 könne weder als Kindererziehungs- noch als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger habe nicht vorgelegen, da dieser Vollzeit gearbeitet habe. Für die Zeit ab 10.11.2008 seien Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkt. Für die Zeit davor sei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht nachgewiesen, da der Kläger einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Verweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.2.2011, wonach das alleinige Sorgerecht für E. ihm zugewiesen worden sei. Er trug weiter vor, die Mutter seiner Tochter sei im streitgegenständlichen Zeitraum immer wieder abwesend gewesen.
Auf Rückfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seine Arbeitszeiten so organisiert habe, dass er nachmittags nicht mehr arbeiten müsse. Nach der Schule sei seine Tochter allein nach Hause gekommen. Zum Teil, insbesondere in den Ferien, habe der Kläger sie mit zur Arbeit genommen. Er habe seine Tochter zum Kindergarten gebracht, die Mutter von E. habe sie abgeholt. Der Kläger legte Unterlagen vor, nach denen er im Jahr 2009 zwecks Betreuung seiner Tochter Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Speicherung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten ergeben sich aus §§ 56, 57 SGB VI. Eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Kindesmutter über die Zuordnung von Erziehungszeiten liege nicht vor. Es komme daher darauf an, ob der Kläger seine Tochter überwiegend erzogen habe. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei seit dem Auszug der Kindesmutter aus der gemeinsamen Wohnung am 10.11.2008 anzunehmen. Für die Zeit davor habe der Kläger den Nachweis nicht erbringen können. Der Kläger sei durchgängig berufstätig gewesen, während die Kindesmutter überwiegend nicht berufstätig gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber betreffen nicht den strittigen Zeitraum. Der Kläger selbst habe angegeben, dass die Kindesmutter das Kind vom Kindergarten abgeholt habe und während der berufsbedingten Abwesenheitszeit zu Hause war. Es sei daher von einer gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile auszugehen.
Am 22.2.2018 hat der Kläger vor dem SG Darmstadt Klage erhoben. Er habe seine Tochter in den Kindergarten gebracht. Seine Arbeitszeiten habe er bis heute so geregelt, dass er nachmittags zu Hause sei. Er arbeite oft an den Wochenenden. Als das Kind kleiner gewesen sei, habe er seine Tochter mit zur Arbeit genommen. Sie habe die ganze Zeit vorne im Bus gesessen. Er hat eidesstattliche Versicherungen von Arbeitskollegen vorgelegt wurden, wonach sie in den Jahren vor 2008 beobachtet hätten, dass der Kläger seine Tochter E. am Wochenende mit in den Betrieb genommen habe und dass sie dort saß, bis die Schicht zu Ende war.
Das Gericht hat u.a. den Kindergarten sowie die Grundschule, die E. besucht hat, angeschrieben. Unterlagen, aus denen Rückschlüsse über die Betreuungssituation gezogen werden könnten, sind nicht mehr vorhanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit vom 18.07.2001 bis 09.11.2008 beim Kläger vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrig...