Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Der 1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser (27. August 1973 bis 1977). Er arbeitete zunächst in seinem erlernten Beruf (1977/1979 bis 1981) sowie anschließend als Schweißer (1982 bis 1985), als Maschinenschlosser bzw. Schweißer (1987 bis 1989), als Baggerführer (1990 bis 1991) und erneut als Maschinenschlosser bzw. Schweißer (1992 bis 1993). Zuletzt war der Kläger mit PC-Tätigkeiten beschäftigt (2004 bis 2006). Seit dem Jahr 2006 ist er arbeitslos.
Nachdem sein erster Rentenantrag vom 21. Dezember 1997 erfolglos geblieben war, stellte der Kläger am 13. November 2009 den hier streitigen Rentenantrag, den er damit begründete, sich seit dem Jahr 2006 wegen ständiger Schmerzen in der Wirbelsäule, in der Hüfte, in den Schultergelenken sowie ständiger Atemnot (Asthma, KHK, Gefäßverengungen), Schleimbildung in der Lunge und Kopfschmerzen für erwerbsgemindert zu halten. Zur Stütze seines Rentenbegehrens legte er einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie C. vom 26. April 2010 vor.
In seinem Rentengutachten vom 10. August 2010 diagnostizierte der Sozialmediziner D. von der ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in Darmstadt im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom selben Tag beim Kläger eine Somatisierungsstörung, eine generalisierte Arteriosklerose sowie eine Stenose an den Beckenarterien beidseits und eine geringgradige ACI-Stenose der Karotis links, zurzeit ohne medizinische Indikation zu einem Eingriff. Damit sei der Kläger noch in der Lage, sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im zuletzt ausgeübten Beruf als Sachbearbeiter am PC arbeitstäglich sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten mit Einschränkungen (ohne Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung) zu verrichten.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ging seinen Bevollmächtigten am 9. Juni 2011 zu.
Am 11. Juli 2011, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung reicht er eine Vielzahl medizinischer und ärztlicher Unterlagen zur Akte und trägt im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr in der Lage sei, täglich verwertbare Arbeit von mindestens drei Stunden zu leisten. Hiervon gehe auch der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit aus (Gutachten von Dr. E. vom 11. September 2007, von Dr. F. vom 7. Mai 2009 und von Dr. G. vom 8. September 2011). Er leide an weiteren Erkrankungen, welche die Beklagte bislang nicht berücksichtigt habe. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Klageverfahren schließe er sich nicht an. Die von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten seien allesamt unbrauchbar, weil sie seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht oder nur unzureichend berücksichtigten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass insbesondere die im Gutachten von Dr. G. vom 8. September 2011 in Bezug genommenen hausärztlichen Mitteilungen durchaus bedeutende internistische Erkrankungen dokumentierten, hieraus jedoch die Leistungsrelevanz nicht mit der nötigen Sicherheit abgelesen werden könne (Stellungnahme von Dr. med. H. vom 4. September 2012).
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht zunächst die bei dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit geführten medizinischen Unterlagen betreffend den Kläger beigezogen.
Sodann hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. med. J. - Lungenarzt, Internist - vom 13. November 2012.
Der Sachverständige Dr. med. J. hat im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 7. November 2012 bei dem Kläger eine chronische, teils produktive Sinu-Bronchitis (ohne objektivierbare Lungenfunktionsstörung ventilatorisch oder respiratorisch, ohne Hinweis für eine exogen allergische Ursache, im Rahmen des früheren, jetzt unterbrochenen inhalativen Tabakrauchens, im Rahmen des medikamentös behandelten Refluxes), eine kardiovaskulärer Erkrankung (koronare Zweigefäßerkrankung mit 50 % Stenosen ≪Fremdbefund≫, asymptomatische Halsschlagaderstenose, Stenose Beckenschlagader mit Verminderung der freien Wegstrecke, konservative Therapie) sowie Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet (Tendinosen Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts, Wirbelsäulensyndrom, mögl...