Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Detektiv
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein als Detektiv Tätiger in die Betriebsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert, hat er eigene Betriebsmittel nicht zu unterhalten und ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, ist ihm die tägliche Arbeitszeit vorgegeben und erfolgt die Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden entsprechend einem festen Stundensatz, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dieser Einstufung widerspricht nicht das Recht, für weitere Auftraggeber tätig zu werden sowie das Fehlen eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Beitragsnachforderung der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung in Höhe von 65.553,79 €.
Der Kläger betreibt eine Detektei in A-Stadt. Am 8.4.2014 leitete die Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger ein. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 19.8.2014 und vom 16.9.2014 Unterlagen bei dem Kläger an.
Der Kläger übersandte Summen- und Saldenlisten bezüglich der gezahlten Löhne (vgl. Bl. 18 bis 28 der Verwaltungsakte). Die Beklagte forderte sodann weiter Unterlagen an. Daraufhin übersandte der Kläger weitere Sachkontenlisten (vgl. Bl. 31-39 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte führte sodann weitere Ermittlungen durch. Insbesondere wurden verschiedene Auftragnehmer des Klägers um Vorlage der Rechnungen sowie um weitere Angaben in einem Fragebogen gebeten.
Daraufhin legte der Beigeladene zu 1) Rechnungen vor, mit denen er überwiegend unter dem Namen „Detektei H.“ seine Leistungen gegenüber dem Kläger abgerechnet hat (vgl. Bl. 42-47 der Verwaltungsakte). Danach rechnete der Beigeladene zu 1) zwischen 9,- € und 11,50 € pro Stunde ab, sowie pro Einsatztag 10,- € für Spesen. Der Beigeladene zu 1) gab in dem Fragebogen der Beklagten insbesondere an, dass er in der Zeit vom 1.4.2008 bis 30.6.2014 eine selbstständige Tätigkeit als Detektiv ausgeübt habe. Er habe auch ein Gewerbe angemeldet gehabt. Er sei auch für eine weitere Detektei tätig gewesen. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume, sondern nur ein häusliches Arbeitszimmer. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er habe die Möglichkeit die Übernahme bestimmter Aufträge abzulehnen. Es bestehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub. Bei Arbeitsunfähigkeit gebe er nicht erledigte Aufträge zurück. Er könne auch seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Ihm würden jedoch keine Weisungen erteilt. Er sei verpflichtet die Arbeiten persönlich auszuführen. Arbeitsmittel wie Kameras, Kabel, Monitor und Aufnahmegeräte würden von dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Er betreibe ein eigenes Fahrzeug und Versicherungen. Er unterhalte eine Berufshaftpflichtversicherung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 50-52 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 2) rechnete unter seinem Namen 9,- € pro Stunde gegenüber dem Kläger für Leistungen in „J-Märkten“ ab. Der Beigeladene zu 2) gab in dem Fragebogen insbesondere an, dass er für den Kläger Transporttätigkeiten ausgeführt habe. Er habe ein Gewerbe für Transport, Im- und Export angemeldet gehabt. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume. Er habe auch keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Er können die Preise nicht selbst gestalten. Ihm würden von dem Kläger Spesen gewährt. Er habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub. Bei Arbeitsunfähigkeit gebe er die Aufträge an den Kläger zurück. Er könne seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Ihm seien keine Weisungen erteilt worden. Er könne die Arbeitszeit nicht frei gestalten. Er müsse die Arbeiten persönlich ausführen. Der Kläger habe ihm Kameras, Monitor, Kabel und Aufzeichnungsgeräte zur Verfügung gestellt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 98-100 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 3) rechnete seine Leistungen gegenüber dem Kläger unter dem Namen „Sicherheitsbüro F. F.“ ab, zu einem Stundensatz von 9,50 €. In dem Fragebogen gab der Beigeladene zu 3) an, dass er für den Kläger Observationstätigkeiten a...